Abwasserentsorgung; Beantragung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Beschreibung
Die Möglichkeit, aus Gründen des öffentlichen Wohls eine solche Verpflichtung gegenüber Grundstückseigentümern anzuordnen, ist in der Gemeindeordnung (GO) gesetzlich geregelt. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 GO gestattet den (nach dem Bayerischen Wassergesetz zur Abwasserbeseitigung verpflichteten) Gemeinden, diese Aufgabe unter Nutzung dieses Weges zu erfüllen. Diese Vorschrift bildet die Grundlage für entsprechende ortsrechtliche Regelungen in den gemeindlichen Entwässerungssatzungen zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs.
Unter gewissen Voraussetzungen können Grundstückseigentümer aber auch ganz oder teilweise vom Anschluss- oder Benutzungszwang befreit werden. Die Voraussetzungen dazu sind in der Regel in den örtlichen Entwässerungssatzungen genauer geregelt.
Näheres zu diesem Themenbereich erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Kirchplatz 8
91322 Gräfenberg
Öffnungszeiten
Mo 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
Fr 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Das Bürgerbüro hat zusätzlich wie folgt geöffnet:
Montag und Dienstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Derzeit ist für die Vorsprache an Montag, Mittwoch und Freitag eine Terminvereinbarung notwendig. Am Dienstag und Donnerstag wird kein Termin benötigt. (Stand: 04/2024)
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: info@graefenberg.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/91774102792Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9192 709-0
Fax: +49 9192 709-70
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Gemeindliche Entwässerungssatzungen (EWS)
- Art. 34 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)Zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Personen
- Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024
Stichwörter
Abwasser