Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen

    Abwasserentsorgung; Beantragung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

    Der Anschluss- und Benutzungszwang für eine öffentliche Entwässerungseinrichtung gewährleistet eine ordnungsgemäße öffentliche Abwasserentsorgung.

    Beschreibung

    Sofern Ihre Gemeinde dies in ihrer Entwässerungssatzung so vorgesehen hat, müssen Grundstücke, die durch Kanäle einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung erschlossen werden, in der Regel auch an diese Einrichtung angeschlossen werden und sie nutzen. Diese Verpflichtung wird als sog. Anschluss- und Benutzungszwang bezeichnet.

    Die Möglichkeit, aus Gründen des öffentlichen Wohls eine solche Verpflichtung gegenüber Grundstückseigentümern anzuordnen, ist in der Gemeindeordnung (GO) gesetzlich geregelt. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 GO gestattet den (nach dem Bayerischen Wassergesetz zur Abwasserbeseitigung verpflichteten) Gemeinden, diese Aufgabe unter Nutzung dieses Weges zu erfüllen. Diese Vorschrift bildet die Grundlage für entsprechende ortsrechtliche Regelungen in den gemeindlichen Entwässerungssatzungen zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs.

    Unter gewissen Voraussetzungen können Grundstückseigentümer aber auch ganz oder teilweise vom Anschluss- oder Benutzungszwang befreit werden. Die Voraussetzungen dazu sind in der Regel in den örtlichen Entwässerungssatzungen genauer geregelt.

    Näheres zu diesem Themenbereich erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.

    Hinweise für Coburg: Ergänzung: Stadt Coburg

    Eine Befreiung vom Anschuss und Benutzungszwang ist im Stadtgebiet von Coburg nicht erforderlich. Falls unverschmutztes Niederschlagswasser anderweitig, ordnungsgemäß im Grundstück untergebracht werden kann, besteht lt. Entwässerungssatzung kein Anschlussrecht, somit muss hierfür auch nicht vom Anschlusszwang befreit werden. Vom Anschlusszwang für Schmutzwasser wird nicht befreit.

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    Ansprechpartner

    Kommunalunternehmen Coburger Entsorgungs- und Baubetrieb (CEB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bamberger Straße 2-6

    96450 Coburg

    Postfachadresse

    Postfach 30 42

    96419 Coburg

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 7:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@ceb-coburg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/361182477857Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9561 749-5555

    Fax: +49 9561 749-5888

    Internet

    Sprachversion

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    Rechtsgrundlage(n)

    • Gemeindliche Entwässerungssatzungen (EWS)

    Hinweise für Coburg: Ergänzung: Stadt Coburg

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage; Normenkontrollantrag gem § 47 VwGO

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024

    Hinweise für Coburg: Ergänzung: Stadt Coburg

    Fachlich freigegeben durch Stadt Coburg am 19.01.2024

    Stichwörter

    Abwasser

    Sprachversion

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