Kulturgutschutz; Rückgabezusage

    Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung im Bundesgebiet ausgeliehen werden, so kann dem Verleiher die Rückgabe zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsverbindlich zugesagt werden.

    Beschreibung

    Soll ausländisches Kulturgut zu einer Ausstellung in Deutschland ausgeliehen werden, bestehen beim Verleiher im Hinblick auf die oft sehr wechselvolle Erwerbsgeschichte von Kunstgegenständen häufig Befürchtungen, dass Dritte während des Aufenthaltes dieses Kulturguts in Deutschland Ansprüche erheben könnten, deren gerichtliche Geltendmachung eine vereinbarungsgemäße Rückgabe verhindern könnte. Dies kann dazu führen, dass Leihgabezusagen oder Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden. Um solche Bedenken auszuräumen, kann dem Verleiher vor Einfuhr seiner Kulturgüter eine "rechtsverbindliche Rückgabezusage" erteilt werden, die bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen.

    Um eine rechtsverbindliche Rückgabezusage zu erhalten, die im Leihverkehr oftmals Voraussetzung für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung ist, kann die entleihende Stelle (unabhängig von ihrer Rechtsnatur z.B. also auch private Einrichtungen) die Erteilung der Rückgabezusage vor Einfuhr in das Bundesgebiet bei der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem die Ausstellung stattfinden soll, beantragen.

    In Bayern ist dies das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Vor Erteilung der Rückgabezusage hat die oberste Landesbehörde das Einvernehmen der Zentralstelle des Bundes, der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, einzuholen.

    Die Erteilung der Rückgabezusage hat zur Folge, dass Klagen oder sonstige gerichtliche Maßnahmen zur vorübergehenden Sicherstellung der Kulturgüter während eines Aufenthalts in Deutschland unzulässig sind. Damit kann die rechtzeitige Rückgabe des Kulturguts an den Verleiher nicht durch Maßnahmen Dritter verhindert werden. Ist die Rückgabezusage einmal erteilt, kann sie für den in ihr genannten Zeitraum nicht mehr zurückgenommen werden.

    Ansprechpartner

    Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK)

    Adresse

    Hausanschrift

    Salvatorstraße 2

    80333 München

    Postanschrift

    80327 München

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stmwk.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=1147481183400Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1147481183400Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2186-0

    Fax: +49 89 2186-2800

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Angaben über Leihgeber und Leihnehmer
    • Angaben zum Leihobjekt (Kurzbeschreibung, Inventarnummer...)
    • Angaben zur beabsichtigten Ausstellung (Zeitpunkt, Dauer, Ort) und zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt
    • Provenienz

      (einzuholen unter http://www.lostart.de) bzw. anderweitig fachlich abgeklärte Provenienzprüfung

    Voraussetzungen

    • ausländisches Kulturgut, das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht nach Deutschland eingeführt wurde
    • ausländischer Leihgeber
    • inländischer Leihnehmer
    • Kulturgut soll zum Zwecke der Durchführung einer Ausstellung im Bundesgebiet vorübergehend nach Deutschland eingeführt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Ausstellung der Rückgabezusage muss beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beantragt werden.

    Vor Erteilung der Rückgabezusage holt sie das Einvernehmen der Zentralstelle des Bundes, der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, ein.

    Fristen

    Der Antrag muss rechtzeitig vor Einfuhr gestellt werden. Zwar bestehen keine fachlichen Fristen, dringend zu empfehlen ist aber die Beachtung des entsprechenden Vorlaufs durch möglichst frühzeitige Antragstellung.

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 02.02.2024

    Stichwörter

    Kulturgutschutz, Kulturgutschutzgesetz, Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English