Betreuungswesen; Vollzugshilfe
Beschreibung
Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen. Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen mitzuwirken.
Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen.
Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung oder Zuführung zur Unterbringung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde erfolgen.
Ansprechpartner
Stadt Erlangen - Betreuungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Rathausplatz 1
91052 Erlangen
Öffnungszeiten
Mo 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:30 Uhr - 14:00 Uhr
Fr 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Montag: individuelle Terminvereinbarung von 15:00 – 18:00 Uhr möglich
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: betreuungsstelle@stadt.erlangen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1132541765509Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9131 86-1935
Fax: +49 9131 86-1247
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 312 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)Verfahren in Unterbringungssachen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 11.07.2024