Marktfestsetzung; Beantragung
Beschreibung
Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte. Weitere festsetzbare Veranstaltungen sind darüber hinaus Messen und Ausstellungen. Im Folgenden wird im Besonderen auf die Spezial- und Jahrmärkte näher eingegangen:
Spezial- und Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Anbietern Waren feilbietet (§ 68 GewO).
Während der Spezialmarkt dadurch gekennzeichnet ist, dass nur bestimmte Waren angeboten werden, sind auf Jahrmärkten Waren aller Art vertreten. Floh- und Trödelmärkte werden regelmäßig als Spezialmarkt festgesetzt. Dadurch wird dem Problem des Neuwarenverkaufs in großem Stil entgegengewirkt.
Behördlich festsetzbar (§ 69 GewO) sind nur Märkte gewerblicher Anbieter, nicht hingegen z.B. ein Flohmarkt von Privatpersonen. Mit der Festsetzung sind Befreiungen von ansonsten einzuhaltenden Vorschriften verbunden (sog. Marktprivilegien). So finden z.B. regelmäßig keine Anwendung die gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige), zum Reisegewerbe (etwa die Reisegewerbekartenpflicht), das Ladenschlussgesetz (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit) sowie bestimmte Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Gaststättengesetzes und das Sonn- und Feiertagsrecht.
Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind jedoch die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen (insbesondere das Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten). Problematisch sind insofern Floh- und Trödelmärkte, bei denen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss, ob sie mit den Grundsätzen des Sonn- und Feiertagsrechts vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung kommt dem marktmäßigen Feilbieten von Waren aller Art im Allgemeinen kein das Anliegen des Sonntagsschutzes überwiegendes Gewicht zu. In der Regel soll an stillen Tagen keine Marktfestsetzung erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall Märkte festgesetzt können, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt.
Online-Dienste
- Augsburg
- Auhausen
- Ehingen a.Ries
- Gemeindeverband Aindling (VGem) (Kreis Aichach-Friedberg, Bayern)
- Gemeindeverband Altenstadt (VGem) (Kreis Neu-Ulm, Bayern)
- Gemeindeverband Boos (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Buch (VGem) (Kreis Neu-Ulm, Bayern)
- Gemeindeverband Buchloe (VGem) (Kreis Ostallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Eggenthal (VGem) (Kreis Ostallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Gessertshausen (VGem) (Kreis Augsburg, Bayern)
- Gemeindeverband Großaitingen (VGem) (Kreis Augsburg, Bayern)
- Gemeindeverband Gundelfingen a.d.Donau (VGem) (Kreis Dillingen a.d.Donau, Bayern)
- Gemeindeverband Haldenwang (VGem) (Kreis Günzburg, Bayern)
- Gemeindeverband Höchstädt a.d.Donau (VGem) (Kreis Dillingen a.d.Donau, Bayern)
- Gemeindeverband Holzheim (VGem) (Kreis Dillingen a.d.Donau, Bayern)
- Gemeindeverband Hörnergruppe (VGem) (Kreis Oberallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Ichenhausen (VGem) (Kreis Günzburg, Bayern)
- Gemeindeverband Illerwinkel (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Kirchheim i.Schw. (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Krumbach (Schwaben) (VGem) (Kreis Günzburg, Bayern)
- Gemeindeverband Kühbach (VGem) (Kreis Aichach-Friedberg, Bayern)
- Gemeindeverband Langerringen (VGem) (Kreis Augsburg, Bayern)
- Gemeindeverband Mering (VGem) (Kreis Aichach-Friedberg, Bayern)
- Gemeindeverband Monheim (VGem) (Kreis Donau-Ries, Bayern)
- Gemeindeverband Obergünzburg (VGem) (Kreis Ostallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Offingen (VGem) (Kreis Günzburg, Bayern)
- Gemeindeverband Pfaffenhausen (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Pforzen (VGem) (Kreis Ostallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Rain (VGem) (Kreis Donau-Ries, Bayern)
- Gemeindeverband Seeg (VGem) (Kreis Ostallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Sigmarszell (VGem) (Kreis Lindau (Bodensee), Bayern)
- Gemeindeverband Stauden (VGem) (Kreis Augsburg, Bayern)
- Gemeindeverband Stiefenhofen (VGem) (Kreis Lindau (Bodensee), Bayern)
- Gemeindeverband Syrgenstein (VGem) (Kreis Dillingen a.d.Donau, Bayern)
- Gemeindeverband Thannhausen (VGem) (Kreis Günzburg, Bayern)
- Gemeindeverband Türkheim (VGem) (Kreis Unterallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Unterthingau (VGem) (Kreis Ostallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Wallerstein (VGem) (Kreis Donau-Ries, Bayern)
- Gemeindeverband Welden (VGem) (Kreis Augsburg, Bayern)
- Gemeindeverband Wertingen (VGem) (Kreis Dillingen a.d.Donau, Bayern)
- Gemeindeverband Westendorf (VGem) (Kreis Ostallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Wittislingen (VGem) (Kreis Dillingen a.d.Donau, Bayern)
- Gemeindeverband Ziemetshausen (VGem) (Kreis Günzburg, Bayern)
- Hainsfarth
- Megesheim
- Munningen
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Schwaben (Bayern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregisterauszug
(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- nähere Angaben zur Beurteilung der Art der Veranstaltung insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Ausstellerverzeichnis) (ggf.)
- Teilnahmebestimmungen (ggf.)
- Lagepläne (ggf.)
(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
Voraussetzungen
Voraussetzung ist ein Antrag auf Festsetzung sowie insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragstellers, kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse und keine Abhaltung der Veranstaltung in einem Ladengeschäft. Die Zuverlässigkeit wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs überprüft.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Fristen
Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung. Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Im Allgemeinen dürfte der Festsetzungsbescheid innerhalb von 4-6 Wochen nach Antragstellung ergehen.
Kosten
- Festsetzungsbescheid: 50 bis 1.500 EUR
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 03.01.2024
Stichwörter
Marktfestsetzung Bayern, Marktfestsetzung Flohmarkt Bayern, Marktfestsetzung Jahrmarkt Bayern, Marktfestsetzung Märkte Bayern, Marktfestsetzung Spezialmarkt Bayern, Marktfestsetzung Trödelmarkt Bayern, vorlagen für marktfestsetzungen