Tierärztliche Hausapotheke; Anzeige der Einrichtung und des Betriebs
Beschreibung
Die Anschrift der Betriebsstätte ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In Bayern sind die Veterinärabteilungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig.
Hersteller und Pharmagroßhändler dürfen Tierarzneimittel nur dann an Tierärzte abgeben, wenn sie überprüft haben, ob ihre Kunden zum Einzelhandel mit Tierarzneimitteln berechtigt sind (Art. 101 Abs. 2 VO (EU) 2019/6, Art. 22 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248).
Den Anforderungskatalog arzneimittelrechtlicher Vorschriften für Tierärzte finden Sie unter "Weiterführende Links".
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Landratsamt Freising (LRA FS)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1643
85316 Freising
Kontakt
E-Mail: poststelle@kreis-fs.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=51887009405Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/51887009405Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8161 600-0
Fax: +49 8161 600-611
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.01.2024
Stichwörter
Hausapotheke, Tierarzneimittel