Tierärztliche Hausapotheke; Anzeige der Einrichtung und des Betriebs

    Das Führen einer tierärztlichen Hausapotheke unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 79 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz – TAMG)

    Beschreibung

    Die Anschrift der Betriebsstätte ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In Bayern sind die Veterinärabteilungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig.

    Hersteller und Pharmagroßhändler dürfen Tierarzneimittel nur dann an Tierärzte abgeben, wenn sie überprüft haben, ob ihre Kunden zum Einzelhandel mit Tierarzneimitteln berechtigt sind (Art. 101 Abs. 2 VO (EU) 2019/6, Art. 22 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248).

    Den Anforderungskatalog arzneimittelrechtlicher Vorschriften für Tierärzte finden Sie unter "Weiterführende Links".

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

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    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.01.2024

    Stichwörter

    Hausapotheke, Tierarzneimittel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English