Parkausweis für Handwerker, Handelsvertreter oder sozialen Dienst; Beantragung
Beschreibung
Die unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer von höchstens drei Jahren Parkerleichterungen gewähren. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit oder zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
Zum Nachweis der Berechtigung wird von der Behörde ein orangefarbener Parkausweis mit der Aufschrift ''Handwerker'', ''Handelsverteter'' oder ''Sozialer Dienst'' ausgegeben. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden sollen. Nähere Einzelheiten können bei den zuständigen Stellen erfragt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen - SG 33 - Straßenverkehrswesen (LRA WUG)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
91780 Weißenburg i.Bay.
Kontakt
E-Mail: poststelle.lra@landkreis-wug.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9824764975506Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9141 902-0
Fax: +49 9141 902-108
Internet
Verwaltungsgemeinschaft Altmühltal
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Hauptstraße 37
91802 Meinheim
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: info@vgem-altmuehltal.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/34107489781Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9146 94294-0
Fax: +49 9146 94294-49
Internet
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 29.04.2024
Stichwörter
Ausnahmegenehmigung zum Parken, Parkausweis, Parkberechtigung