Parkausweis für Handwerker, Handelsvertreter oder sozialen Dienst; Beantragung
Beschreibung
Die unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer von höchstens drei Jahren Parkerleichterungen gewähren. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit oder zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
Zum Nachweis der Berechtigung wird von der Behörde ein orangefarbener Parkausweis mit der Aufschrift ''Handwerker'', ''Handelsverteter'' oder ''Sozialer Dienst'' ausgegeben. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden sollen. Nähere Einzelheiten können bei den zuständigen Stellen erfragt werden.
Die Parkerleichterungen sind auf bestimmte Fahrzeuge (ggf. auch Anhänger) bezogen. Sie sind auf Fälle beschränkt, in denen der Einsatz des Fahrzeugs unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Durch die Inanspruchnahme der Parkerleichterung dürfen Dritte weder gefährdet noch erheblich behindert werden. Auf Gehwegen muss stets eine vollständig nutzbare Durchgangsbreite von mindestens 1,5 m verbleiben. Parkplätze, die durch entsprechende Kennzeichnung für Schwerbehinderte reserviert sind, dürfen nicht benutzt werden. Auch das Halten oder Parken insbesondere in mit Zeichen 283 oder Zeichen 299 gekennzeichneten Bereichen sowie gekennzeichneten Rettungswegen, Feuerwehrzufahrten oder Feuerwehranfahrtszonen ist unzulässig.
Hinweise für Bad Tölz-Wolfratshausen: Ergänzung: Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen
Bitte nutzen Sie vorrangig den angebotenen Online-Dienst für den Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen.
Unter Formulare finden Sie außerdem folgende weiterführende Unterlagen:
- Merkblatt für Parkausweise für Handwerker und soziale Dienste.
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Handwerker oder für Soziale Dienste.
Online-Dienst
Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen; Ergänzung: Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen
Beschreibung
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen - StraßenverkehrsordnungLRA TÖL
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Hausanschrift
Prof.-Max-Lange-Platz 1
83646 Bad Tölz
Postanschrift
Prof.-Max-Lange-Platz 1
83646 Bad Tölz
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Mo 7:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr
Di 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie für die persönliche Vorsprache telefonisch oder per E-Mail einen Termin.
Für Anliegen in der Kfz-Zulassung / Führerscheinstelle steht ihnen unsere Online Terminvereinbarung zur Verfügung.
Kontakt
E-Mail: stvo@lra-toelz.de
Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=6612646132523Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6612646132523Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 8176 9312-12
Internet
Voraussetzungen
Für den Handwerkerparkausweis: Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung oder einer absolut vergleichbaren Tätigkeit.
Für den Parkausweis für Handelsvertreter: Maßgeblich für die Gewährung ist, dass vom Handelsvertreter bspw. Musterstücke, Musterkoffer etc. mitgeführt werden, die für die Präsentation beim Kunden gedacht sind und deren Transport zu Fuß über größere Strecken nicht möglich ist. Dies kann insbesondere am Gewicht als auch an der Größe der Gegenstände liegen.
Für den Parkausweis für im sozialen Dienst Tätige: Ausübung einer Tätigkeit als oder im ambulanten Pflegedienst und Nachweis darüber. Als im sozialen Dienst Tätige sind Personen oder Organisationen anzusehen, die eine größere Zahl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen betreuen und deshalb auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs und auf eine Parkmöglichkeit in angemessener Entfernung wegen der fortlaufenden Durchführung ihrer Betreuungsaufgaben zwingend angewiesen sind. Gleiches kann für Hebammen und Entbindungspfleger gelten.
Handlungsgrundlage(n)
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 31.03.2026
Hinweise für Bad Tölz-Wolfratshausen: Ergänzung: Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen am 18.11.2025
Stichwörter
Ausnahmegenehmigung zum Parken, Parkausweis, Parkberechtigung