Wiederaufforstung; Beantragung einer Fristverlängerung

    Waldflächen, die z.B. nach Hiebsmaßnahmen oder infolge von Stürmen oder Insektenfraß keinen Baumbestand mehr aufweisen, müssen wieder aufgeforstet werden. Dies müssen Waldbesitzende durch Pflanzung, Saat oder Naturverjüngung innerhalb einer bestimmten Frist gewährleisten.

    Beschreibung

    Das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) gibt in Art. 15 vor, dass Waldbesitzende kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen innerhalb von drei Jahren wieder aufforsten müssen. Bleibt der neu begründete oder natürlich aufgekommene Baumbestand unvollständig, muss er innerhalb von fünf Jahren nach Räumung der Fläche ausreichend mit jungen Bäumen ergänzt werden.

    Vor dem Hintergrund des Klimawandels sollten Waldbesitzende besonders auf die Auswahl der Baumarten achten. Möglichst klimatolerante und an die örtlichen Bodenverhältnisse angepasste Baumarten haben bessere Chancen, mit dem sich wandelnden Klima zurecht zu kommen.

    Bei Fragen stehen Ihnen die Försterinnen bzw. Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (Försterfinder).

    Ansprechpartner

    Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach (AELF AN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Mariusstraße 26

    91522 Ansbach

    Postanschrift

    Mariusstraße 26

    91522 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@aelf-an.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=41109890263Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/41109890263Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 981 8908-0

    Fax: +49 981 8908-1026

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen müssen innerhalb von drei Jahren wieder aufgeforstet werden. Bleibt der neu begründete oder natürlich aufgekommene Baumbestand unvollständig, muss er innerhalb von fünf Jahren nach Räumung der Fläche ausreichend mit jungen Bäumen ergänzt werden.

    Die genannten Fristen können gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 3 BayWaldG in besonderen Fällen auf Antrag bei der zuständigen unteren Forstbehörde, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, verlängert werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beratung und Förderung

    Die Wiederaufforstung unbestockter Flächen und auch der Umbau instabiler Waldbestände hin zu klimatoleranten und zukunftsträchtigen Mischwäldern wird durch den Freistaat Bayern bei entsprechenden Voraussetzungen durch das Waldförderprogramm 2020 finanziell unterstützt. Die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung beraten Sie gerne zu den Themen Wiederaufforstung und Waldumbau, wie z. B. zu örtlich angepassten Baumarten, Pflanzverfahren und Fördermöglichkeiten (Försterfinder).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 21.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English