Wiederaufforstung; Beantragung einer Fristverlängerung
Waldflächen, die z.B. nach Hiebsmaßnahmen oder infolge von Stürmen oder Insektenfraß keinen Baumbestand mehr aufweisen, müssen wieder aufgeforstet werden. Dies müssen Waldbesitzende durch Pflanzung, Saat oder Naturverjüngung innerhalb einer bestimmten Frist gewährleisten.
Beschreibung
Das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) gibt in Art. 15 vor, dass Waldbesitzende kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen innerhalb von drei Jahren wieder aufforsten müssen. Bleibt der neu begründete oder natürlich aufgekommene Baumbestand unvollständig, muss er innerhalb von fünf Jahren nach Räumung der Fläche ausreichend mit jungen Bäumen ergänzt werden.
Vor dem Hintergrund des Klimawandels sollten Waldbesitzende besonders auf die Auswahl der Baumarten achten. Möglichst klimatolerante und an die örtlichen Bodenverhältnisse angepasste Baumarten haben bessere Chancen, mit dem sich wandelnden Klima zurecht zu kommen.
Bei Fragen stehen Ihnen die Försterinnen bzw. Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (Försterfinder).
Ansprechpartner
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i.OB (AELF WM)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Krumpperstr. 18-20
82362 Weilheim i.OB
Kontakt
E-Mail: poststelle@aelf-wm.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=82665388275Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/82665388275Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 881 994-0
Fax: +49 881 994-1111
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Fristen
Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen müssen innerhalb von drei Jahren wieder aufgeforstet werden. Bleibt der neu begründete oder natürlich aufgekommene Baumbestand unvollständig, muss er innerhalb von fünf Jahren nach Räumung der Fläche ausreichend mit jungen Bäumen ergänzt werden.
Die genannten Fristen können gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 3 BayWaldG in besonderen Fällen auf Antrag bei der zuständigen unteren Forstbehörde, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, verlängert werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Beratung und Förderung
Die Wiederaufforstung unbestockter Flächen und auch der Umbau instabiler Waldbestände hin zu klimatoleranten und zukunftsträchtigen Mischwäldern wird durch den Freistaat Bayern bei entsprechenden Voraussetzungen durch das Waldförderprogramm 2020 finanziell unterstützt. Die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung beraten Sie gerne zu den Themen Wiederaufforstung und Waldumbau, wie z. B. zu örtlich angepassten Baumarten, Pflanzverfahren und Fördermöglichkeiten (Försterfinder).
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 21.05.2024