Rodung von Waldflächen Genehmigung
    99048007006000

    Rodung; Beantragung einer Erlaubnis

    Bei einer Rodung handelt es sich um die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart. Dies bedarf einer Erlaubnis.

    Beschreibung

    Eine Rodung ist die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart. Dies umfasst nicht nur die Beseitigung eines Waldbestandes z. B. zugunsten von landwirtschaftlicher Nutzfläche oder des Baus von Infrastruktureinrichtungen o. ä., sondern greift auch dann, wenn eine andere Nutzung als die Waldbewirtschaftung in den Vordergrund rückt, wie z. B. in einem Bestattungswald.

    Möchten Waldbesitzer eine Fläche roden, benötigen sie gem. Art. 9 Abs. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) eine Erlaubnis der zuständigen unteren Forstbehörde, also des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Diese entscheidet im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde über den Antrag (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG). Je nach Größe der zu rodenden Fläche kann es zudem notwendig sein, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

    Der Antrag ist in Textform bei der unteren Forstbehörde (AELF) einzureichen (Art. 42 BayWaldG). Folgende Angaben sind hierfür regelmäßig erforderlich:

    • Flurnummer, Größe und Lage der zu rodenden Waldfläche
    • Alter und Zusammensetzung des Waldes
    • Beschreibung und Begründung der zukünftigen Bodennutzung

    In Art. 9 des Bayerischen Waldgesetzes wird sowohl die Rodungserlaubnis geregelt als auch klargestellt, wann diese zu versagen ist, wie u. a. im Schutz-, Bann- und Erholungswäldern.

    Eine unerlaubte Rodung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbuße belegt werden (Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG).

    Bei Fragen stehen Ihnen die Försterinnen bzw. Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (siehe Försterfinder unter "Weiterführende Links").

    Ansprechpartner

    Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten SchweinfurtAELF SW

    Adresse

    Hausanschrift

    Ignaz-Schön-Str. 30
    97421 Schweinfurt

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    Postanschrift

    Ignaz-Schön-Str. 30
    97421 Schweinfurt

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    E-Mail: poststelle@aelf-sw.bayern.de

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    Voraussetzungen

    Sie möchten Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart beseitigen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Anträge sind von der Waldbesitzerin bzw. dem Waldbesitzer bei dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Textform einzureichen. Bei Fragen zur Antragstellung stehen Ihnen die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (siehe Försterfinder unter "Weiterführende Links").

    Fristen

    Ist in der Rodungserlaubnis keine andere Frist bestimmt, so erlischt sie, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren mit der Rodung begonnen oder diese fünf Jahre unterbrochen wurde (Art. 16a Abs. 1 BayWaldG).

    Die Fünf-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde (AELF) in Textform zugegangen ist (Art. 16a Abs. 2 BayWaldG).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 01.04.2026

    Stichwörter

    Bayerische Forstverwaltung, Waldgesetz Bayern, Waldgesetz für Bayern

    Sprachversion

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