Rodung; Beantragung einer Erlaubnis
Bei einer Rodung handelt es sich um die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart. Dies bedarf einer Erlaubnis.
Beschreibung
Eine Rodung ist die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart. Dies umfasst nicht nur die Beseitigung eines Waldbestandes z. B. zugunsten von landwirtschaftlicher Nutzfläche oder des Baus von Infrastruktureinrichtungen o.ä., sondern greift auch dann, wenn eine andere Nutzung als die Waldbewirtschaftung in den Vordergrund rückt, wie z. B. in einem Bestattungswald.
Möchten Waldbesitzende eine Fläche roden, benötigen sie gem. Art. 9 Abs. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) eine Erlaubnis der zuständigen unteren Forstbehörde, also des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Diese entscheidet im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde über den Antrag (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG). Je nach Größe der zu rodenden Fläche kann es zudem notwendig sein, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Forstbehörde (AELF) einzureichen (Art. 42 BayWaldG). Folgende Angaben sind hierfür regelmäßig erforderlich:
- Größe und Lage der zu rodenden Waldfläche
- Alter und Zusammensetzung des Waldes
- Beschreibung und Begründung des Vorhabens
In Art. 9 des Bayerischen Waldgesetzes wird sowohl die Rodungserlaubnis geregelt, als auch klargestellt, wann diese zu versagen ist, wie u. a. im Schutz-, Bann- und Erholungswäldern.
Eine unerlaubte Rodung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbuße belegt werden (Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG).
Bei Fragen stehen Ihnen die Försterinnen bzw. Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (Försterfinder).
Ansprechpartner
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim i.OB (AELF WM)
Adresse
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Krumpperstr. 18-20
82362 Weilheim i.OB
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E-Mail: poststelle@aelf-wm.bayern.de
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Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Fristen
Ist in der Rodungserlaubnis keine andere Frist bestimmt, so erlischt sie, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren mit der Rodung begonnen oder diese fünf Jahre unterbrochen wurde (Art. 16a Abs. 1 BayWaldG).
Die 5-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde (AELF) zugegangen ist (Art. 16a Abs. 2 BayWaldG).
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 21.05.2024
Stichwörter
Bayerische Forstverwaltung, Waldgesetz Bayern, Waldgesetz für Bayern