Aufforstung; Beantragung einer Erlaubnis
Bei der Umwandlung von bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken in mit Waldbäumen bestockte Flächen handelt es sich um eine Aufforstung. Diese ist erlaubnispflichtig.
Beschreibung
Die Aufforstung eines bisher nicht forstlich genutzten Grundstücks mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung ist nach Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) erlaubnispflichtig. Über die Erlaubnis entscheidet die untere Forstbehörde, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde.
Die Aufforstungserlaubnis darf nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn zum Beispiel
- Landschaftsplanungen der Gemeinden entgegenstehen,
- wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden,
- der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird,
- erhebliche Nachteile für umliegende Grundstücke zu erwarten sind oder
- eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich und noch nicht erfolgt ist.
Geplante oder bereits durchgeführte Aufforstungen, denen ein oben genannter Versagungsgrund entgegensteht, kann die Forstbehörde untersagen oder die Beseitigung der Aufforstung anordnen. Eine unerlaubte Aufforstung gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Ansprechpartner
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach (AELF AN)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Mariusstraße 26
91522 Ansbach
Kontakt
E-Mail: poststelle@aelf-an.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=41109890263Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/41109890263Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 981 8908-0
Fax: +49 981 8908-1026
Internet
Voraussetzungen
Sie möchten ein nicht forstlich genutztes Grundstück aufforsten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Anträge sind von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Aufforstungsfläche bei dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Textform einzureichen.
Bei Fragen zur Antragstellung stehen Ihnen die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (siehe Försterfinder unter "weiterführende Links").
Fristen
Die Erlaubnis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Erlaubnis erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde oder diese fünf Jahre unterbrochen worden ist.
Die 5-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde (AELF) zugegangen ist.
Hinweise (Besonderheiten)
Beratung und Förderung
Die Aufforstung mit stabilen, klimatoleranten Mischbeständen wird durch den Freistaat Bayern im Rahmen des Waldförderprogramms 2020 finanziell unterstützt. Die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung beraten Sie gerne zu Fragen der Aufforstung, wie z. B. rechtlichen Belangen, Antragstellung, Baumartenwahl und Fördermöglichkeiten (siehe Försterfinder unter "weiterführende Links").
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 27.02.2025