Erstaufforstung Genehmigung

    Erstaufforstung; Beantragung einer Erlaubnis

    Bei der Aufforstung von bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken mit Waldbäumen handelt es sich um eine Erstaufforstung. Diese ist erlaubnispflichtig, ebenso wie die Anlage von Schmuckreisig- und Christbaumkulturen sowie von Kurzumtriebsplantagen.

    Beschreibung

    Die Aufforstung eines bisher nicht forstlich genutzten Grundstücks mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung ist nach Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWald) erlaubnispflichtig. Gleiches gilt für die Anlage von Schmuckreisig- und Christbaumkulturen außerhalb von Wald sowie die Anlage von Kurzumtriebsplantagen. Über die Erlaubnis entscheidet die untere Forstbehörde, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG).

    Anträge sind von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Aufforstungsfläche bei der unteren Forstbehörde (AELF) schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen (Art. 42 BayWaldG). Bei der Antragstellung gibt es Unterschiede zwischen landwirtschaftlichen Betrieben (greeningpflichtige und nicht-greeningpflichtige Betriebe) und anderen Grundbesitzern. Bei Fragen zur Antragstellung stehen Ihnen die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (Försterfinder).

    Die Erstaufforstungserlaubnis darf nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn zum Beispiel Landschaftspläne der Gemeinden entgegenstehen, wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder erhebliche Nachteile für umliegende Grundstücke zu erwarten sind. Auflagen können beispielsweise das Freihalten bestimmter Teilflächen, der Ausschluss nicht heimischer Baumarten oder angepasste Grenzabstände beinhalten.
    Je nach Größe der Erstaufforstung kann es notwendig sein, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

    Für unerlaubte Erstaufforstungen bzw. bei nicht eingehaltenen Auflagen kann die Beseitigung der Aufforstung angeordnet werden. Eine unerlaubte Erstaufforstung gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BayWaldG).

    Ansprechpartner

    Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Tirschenreuth-Weiden i.d.OPf. Dienstort Weiden i.d.OPf. (AELF TW)

    Adresse

    Hausanschrift

    Beethovenstr. 9

    92637 Weiden i.d.OPf.

    Postanschrift

    Beethovenstr. 9

    92637 Weiden i.d.OPf.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@aelf-tw.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/65887611275Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 961 3007-0

    Fax: +49 961 3007-2777

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Sind keine anderen Fristen bestimmt, so erlischt die Erlaubnis, wenn innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde oder diese fünf Jahre unterbrochen worden ist (Art. 16a Abs. 1 BayWaldG).

    Die 5-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde (AELF) zugegangen ist (Art. 16a Abs. 2 BayWaldG).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beratung und Förderung

    Die Erstaufforstung mit stabilen, klimatoleranten Mischbeständen wird durch den Freistaat Bayern im Rahmen des Waldförderprogramms 2020 finanziell unterstützt. Die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung beraten Sie gerne zu Fragen der Erstaufforstung, wie z. B. rechtlichen Belangen, Antragstellung, Baumartenwahl und Fördermöglichkeiten (zum Försterfinder).
     

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 21.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English