Immissionsschutz; Erlass von Anordnungen
Auch für genehmigte Anlagen kann die zuständige Behörde nachträglich Anordnungen erlassen.
Beschreibung
Eine genehmigungsbedürftige Anlage muss auch nach ihrer Errichtung und Inbetriebnahme stets in Übereinstimmung mit den Grundpflichten aus § 5 BImSchG und den auf § 7 BImSchG gestützten Rechtsverordnungen betrieben werden, d.h. insbesondere dem Stand der Technik entsprechen. Zu diesem Zweck können konkretisierende behördliche Anordnungen getroffen werden (vgl. § 17 BImSchG).
Nach § 3 Abs. 6 BImSchG versteht man dabei unter dem „Stand der Technik“ den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen durch die
• Emissionen in Luft, Wasser und Boden begrenzt werden,
• die Anlagensicherheit und eine umweltverträgliche Abfallentsorgung gewährleistet wird, und/oder
• Auswirkungen auf die Umwelt in sonstiger Weise vermieden oder vermindert werden.
Für Anlagen unter der Industrieemissionen-Richtlinie werden dabei die sogenannten besten verfügbaren Techniken (BVT) berücksichtigt, deren Stand auf europäischer Ebene laufend aktualisiert und festgelegt wird. Ziel des Anlagenbetriebs nach dem Stand der Technik ist es, ein allgemein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen.
Die zuständige Behörde (i.d.R. die Kreisverwaltungsbehörde) kann auch anordnen, dass der Betreiber Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine bekanntgegebene Stelle ermitteln lässt (§§ 26, 28 BImSchG). Eine Untersagung des Betriebs ist u.a. möglich, wenn der Betreiber einer Auflage, einer nachträglichen Anordnung oder einer materiellen Anforderung nicht nachkommt oder die Genehmigung fehlt (§ 20 BImSchG). Zu beachten ist, dass eine erteilte Genehmigung unter gewissen Voraussetzungen widerrufen werden kann (§ 21 BImSchG).
Ansprechpartner
Regierung von Unterfranken - Rechtsfragen UmweltReg UFr
Adresse
Hausanschrift
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Postanschrift
Postfach
97064 Würzburg
Öffnungszeiten
Mo 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3088750600298Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 931 380-00
Fax: +49 931 380-2222
Landratsamt Schweinfurt - Bauamt (SG 40)LRA SW
Adresse
Hausanschrift
Schrammstr. 1
97421 Schweinfurt
Postanschrift
Postfach 1450
97404 Schweinfurt
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: bauamt@lrasw.de
Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=4815398180339Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4815398180339Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9721 55-0
Fax: +49 9721 55-337
Internet
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 13.03.2026
Stichwörter
Anordnungen nach §§ 17, 24 BImSchG, nach §§ 26, 28 BImSchG, Energienutzung, Lärmschutz, Luftreinhaltung, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Reststoffverwertung, Wärmenutzung