Sachverständiger nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz für bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen Anordnung

    Immissionsschutz; Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen durch Messstellen oder Sachverständige

    Zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen kann die zuständige Behörde anordnen, dass bekannt gegebene Messstellen oder Sachverständige tätig werden.

    Beschreibung

    Nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) kann die zuständige Behörde aus besonderem Anlass anordnen, dass Messungen der Emissionen und Immissionen durch eine vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) bekannt gegebene Stelle durchgeführt werden. Die Bekanntmachung des LfU finden Sie im Internet (siehe unter „Weiterführende Links“).

    Die zuständige Behörde kann nach § 29a Abs. 1 BImSchG anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs gemäß Störfall-Verordnung einen vom LfU bekannt gegebenen Sachverständigen mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. Die Liste der in Bayern bekannt gegebenen Sachverständigen können Sie ebenfalls im Internet abrufen (siehe „Weiterführende Links“).

    Auch die in den anderen Ländern bekannt gegebenen Messstellen und Sachverständigen können beauftragt werden. Eine Zusammenstellung der in Deutschland bekannt gegebenen Messstellen und Sachverständigen steht im Internet durch die Datenbank ReSyMeSa zur Verfügung (siehe unter "Weiterführende Links").

    Nähere Ausführungen zur Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen regelt die Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV; siehe „Rechtsgrundlagen“).

    Ansprechpartner

    Landratsamt Hof - Fachbereich 403 Umwelt (LRA HO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schaumbergstr. 14

    95032 Hof

    Postfachadresse

    Postfach 3260

    95004 Hof

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    Di 07:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr


    Die Annahmezeiten in der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle enden jeweils eine halbe Stunde vor Schluss der allgemeinen Öffnungszeiten.
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: umweltschutz@landkreis-hof.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/454292703876Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9281 57-0

    Fax: +49 9281 58-340

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 16.04.2024

    Stichwörter

    Bundesimmissionsschutzverordnung, Bundes-Immissionsschutzverordnung

    Sprachversion

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