Immissionsschutz; Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen durch Messstellen oder Sachverständige
Beschreibung
Nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) kann die zuständige Behörde aus besonderem Anlass anordnen, dass Messungen der Emissionen und Immissionen durch eine vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) bekannt gegebene Stelle durchgeführt werden. Die Bekanntmachung des LfU finden Sie im Internet (siehe unter „Weiterführende Links“).
Die zuständige Behörde kann nach § 29a Abs. 1 BImSchG anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs gemäß Störfall-Verordnung einen vom LfU bekannt gegebenen Sachverständigen mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. Die Liste der in Bayern bekannt gegebenen Sachverständigen können Sie ebenfalls im Internet abrufen (siehe „Weiterführende Links“).
Auch die in den anderen Ländern bekannt gegebenen Messstellen und Sachverständigen können beauftragt werden. Eine Zusammenstellung der in Deutschland bekannt gegebenen Messstellen und Sachverständigen steht im Internet durch die Datenbank ReSyMeSa zur Verfügung (siehe unter "Weiterführende Links").
Nähere Ausführungen zur Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen regelt die Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV; siehe „Rechtsgrundlagen“).
Ansprechpartner
Landratsamt Kelheim (LRA KEH)
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Donaupark 12
93309 Kelheim
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@landkreis-kelheim.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/04886988410Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9441 207-0
Fax: +49 9441 207-1050
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV)
- Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
Rechtsbehelf
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 16.04.2024
Stichwörter
Bundesimmissionsschutzverordnung, Bundes-Immissionsschutzverordnung