Errichtung und Betrieb von Anlagen Genehmigung / vorzeitige Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung / Teilgenehmigung zur Errichtung einer Anlage Erteilung / vereinfachtes Verfahren nach BImSchG Genehmigung / Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Erteilung

    Immissionsschutz; Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage

    Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung bestimmter Industrieanlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

    Beschreibung

    Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sieht vor, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, von denen typischerweise schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Die betreffenden Arten von Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.

    Man unterscheidet das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG und das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG. Gemeinsam ist beiden Verfahren, dass sie einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller prüfungsrelevanten Unterlagen sowie die Beteiligung anderer betroffener Behörden verlangen. Beim förmlichen Verfahren findet zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, eine öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen sowie ggfs. ein Erörterungstermin statt. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (vgl. Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV).

    Zuständig für die Entscheidung über die Genehmigung ist im Regelfall die Kreisverwaltungsbehörde (= Landratsamt oder kreisfreie Stadt), in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen die Regierung bzw. das Bergamt (vgl. Art. 1 Bayerisches Immissionsschutzgesetz BayImSchG).
    Beabsichtigt der Betreiber die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage zu ändern, so muss er auch dafür eine Genehmigung einholen, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt (vgl. § 16 Abs. 1 BImSchG). Andere Änderungen müssen mindestens einen Monat vor Beginn der Genehmigungsbehörde angezeigt werden (§ 15 Abs. 1 BImSchG).

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    • Antragsunterlagen Immissionsschutz je nach Einzelfall

      vgl. zur Art der Unterlagen §§ 3 ff 9. BImSchV (siehe Link "Rechtsgrundlagen")

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    Die anfallenden Kosten ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis zum Bayerischen Kostengesetz, Nr. 8.II.0, Tarifstelle 1.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 21.08.2024

    Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Schwaben

    Fachlich freigegeben durch Regierung von Schwaben am 27.09.2024

    Stichwörter

    Bundesimmissionsschutzverordnung, Bundes-Immissionsschutzverordnung

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