Schwarzarbeit; Informationen zur Bekämpfung
Schwarzarbeit verzerrt den Wettbewerb, gefährdet die Existenz kleiner und mittlerer Unternehmen und vernichtet Arbeitsplätze. Die öffentlichen Kassen erleiden erhebliche Einbußen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Beschreibung
Der Begriff der Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 und 4 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) geregelt.
In der Regel versteht man darunter die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
- unter Verstoß gegen Steuerrecht,
- unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht,
- unter Umgehung der Mitteilungspflichten gegenüber den Sozialleistungsträgern und/oder
- ohne Gewerbeanmeldung oder Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe oder zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt wird.
Schwarzarbeit liegt auch vor, wenn die Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung vorgetäuscht wird und dadurch Sozialleistungen zu Unrecht bezogen werden.
Für die illegale Beschäftigung findet sich eine gesonderte Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 3 SchwarzArbG.
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung können sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche (insbesondere verwaltungsrechtliche) Folgen haben. Im 3. Abschnitt des SchwarzArbG finden sich spezielle Bußgeld- und Strafvorschriften.
Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist die Bundeszollverwaltung zuständig. Sie wird unterstützt von verschiedenen Stellen, u.a. den Kreisverwaltungsbehörden. Diese können z. B. Bußgeldverfahren gegen Schwarzarbeiter und deren Auftraggeber einleiten oder Betriebe, bei denen Schwarzarbeit vermutet wird, in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt überprüfen.
Ansprechpartner
Landratsamt Oberallgäu - Verbraucherschutz/ Veterinärrecht (LRA OA)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Kontakt
E-Mail: verbraucherschutz@lra-oa.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/984859128641Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8321 612-0
Fax: +49 8321 612-369
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 17.01.2024