Schwarzarbeit Prüfung

    Schwarzarbeit; Informationen zur Bekämpfung

    Schwarzarbeit verzerrt den Wettbewerb, gefährdet die Existenz kleiner und mittlerer Unternehmen und vernichtet Arbeitsplätze. Die öffentlichen Kassen erleiden erhebliche Einbußen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

    Beschreibung

    Der Begriff der Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 und 4 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) geregelt.

    In der Regel versteht man darunter die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen

    • unter Verstoß gegen Steuerrecht,
    • unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht,
    • unter Umgehung der Mitteilungspflichten gegenüber den Sozialleistungsträgern und/oder
    • ohne Gewerbeanmeldung oder Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe oder zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt wird.

    Schwarzarbeit liegt auch vor, wenn die Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung vorgetäuscht wird und dadurch Sozialleistungen zu Unrecht bezogen werden.

    Für die illegale Beschäftigung findet sich eine gesonderte Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 3 SchwarzArbG.

    Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung können sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche (insbesondere verwaltungsrechtliche) Folgen haben. Im 3. Abschnitt des SchwarzArbG finden sich spezielle Bußgeld- und Strafvorschriften.

    Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist die Bundeszollverwaltung zuständig. Sie wird unterstützt von verschiedenen Stellen, u.a. den Kreisverwaltungsbehörden. Diese können z. B. Bußgeldverfahren gegen Schwarzarbeiter und deren Auftraggeber einleiten oder Betriebe, bei denen Schwarzarbeit vermutet wird, in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt überprüfen.

      Ansprechpartner

      Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. - 56 Gewerbe, Gesundheit, Lebensmittelüberwachung (LRA NM)

      Adresse

      Hausanschrift

      Nürnberger Straße 1

      92318 Neumarkt i.d.OPf.

      Postfachadresse

      Postfach 1405

      92304 Neumarkt i.d.OPf.

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      Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


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      Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Annahmeanschluss: 15:15 Uhr
      Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Annahmeanschluss: 11:15 Uhr
      Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Annahmeanschluss: 17:15 Uhr
      Freitag 08:00 -12:00 Uhr Annahmeanschluss: 11:15 Uhr


      und nach Vereinbarung

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      E-Mail: landratsamt@landkreis-neumarkt.de

      De-Mail: info@kreis-nm.de-mail.de

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/157416159610Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 9181 470-0

      Fax: +49 9181 470-1320

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      Gültigkeitsgebiet

      Bayern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 17.01.2024

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