Schwarzarbeit Prüfung

    Schwarzarbeit; Informationen zur Bekämpfung

    Schwarzarbeit verzerrt den Wettbewerb, gefährdet die Existenz kleiner und mittlerer Unternehmen und vernichtet Arbeitsplätze. Die öffentlichen Kassen erleiden erhebliche Einbußen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

    Beschreibung

    Der Begriff der Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 und 4 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) geregelt.

    In der Regel versteht man darunter die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen

    • unter Verstoß gegen Steuerrecht,
    • unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht,
    • unter Umgehung der Mitteilungspflichten gegenüber den Sozialleistungsträgern und/oder
    • ohne Gewerbeanmeldung oder Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe oder zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt wird.

    Schwarzarbeit liegt auch vor, wenn die Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung vorgetäuscht wird und dadurch Sozialleistungen zu Unrecht bezogen werden.

    Für die illegale Beschäftigung findet sich eine gesonderte Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 3 SchwarzArbG.

    Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung können sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche (insbesondere verwaltungsrechtliche) Folgen haben. Im 3. Abschnitt des SchwarzArbG finden sich spezielle Bußgeld- und Strafvorschriften.

    Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist die Bundeszollverwaltung zuständig. Sie wird unterstützt von verschiedenen Stellen, u.a. den Kreisverwaltungsbehörden. Diese können z. B. Bußgeldverfahren gegen Schwarzarbeiter und deren Auftraggeber einleiten oder Betriebe, bei denen Schwarzarbeit vermutet wird, in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt überprüfen.

      Ansprechpartner

      Landratsamt Passau - Öffentliche Sicherheit und Ordnung (LRA PA)

      Adresse

      Hausanschrift

      Domplatz 11

      94032 Passau

      Postfachadresse

      Postfach 1972

      94009 Passau

      Öffnungszeiten

      Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr


      Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung abweichende Öffnungszeiten bei den Zulassungsstellen

      Kontakt

      E-Mail: sicherheitsrecht@landkreis-passau.de

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/063961752825Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 851 397-0

      Fax: +49 851 2894

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      Gültigkeitsgebiet

      Bayern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 17.01.2024

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