Lebensmittelüberwachung; Kontrolle von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
Beschreibung
Unter den Begriff der Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) fallen u. a.
- Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z. B. Lebensmittelverpackungen, Koch- und Tafelgeschirr),
- Packungen und Behältnisse, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung kommen (z. B. Cremetuben)
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen (z. B. Zahnbürsten, Zahnstocher, Tabakspfeifen Zigarettenspitzen)
- Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind (z. B. Kämme, Bürsten, Waschlappen, Handtücher)
- Reinigungsmittel für den Haushalt (z. B. Waschmittel, Abflussreiniger) und Imprägnierungsmittel (z. B. Mottenschutzmittel, Appreturen)
- Spielwaren (z. B. Puppen, Malkästen, Plüschtiere) und Scherzartikel
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen (z.B. Bekleidung, Schmuck).
- Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen (z. B. Raumluftsprays)
Kosmetische Mittel sind nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU-Kosmetik-VO) Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Hierzu zählen Zahnpasta, Seifen, Cremes, Sonnenschutzmittel, Selbstbräuner, Lippenstifte, Nagellack, Deodorants, Parfums usw.. Kosmetische Mittel sind u. a. von Arzneimitteln abzugrenzen. Maßgebend für diese Abgrenzung ist die Zweckbestimmung. Arzneimittel sind insbesondere Stoffe, die dazu bestimmt sind, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten.
Tabakerzeugnis ist nach Art. 2 der Richtlinie 2014/40/EU ein Erzeugnis, das konsumiert werden kann und das, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem Tabak besteht.
Unter verwandten Erzeugnissen versteht man elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter sowie pflanzliche Raucherzeugnisse (§ 2 Nr. 2 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)).
Untersuchungsergebnisse werden jährlich im Jahresbericht des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und im Verbraucherinformationssystem Bayern veröffentlicht (siehe "Weiterführende Links").
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Ansprechpartner
Landratsamt Miesbach (LRA MB)
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Postfach 303
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Di 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Mi 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
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Fr 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Öffnungszeiten und Corona-Schutzvorkehrungen am Landratsamt Miesbach
Um Mitarbeiter und Kunden vor einer möglichen Virus-Übertragung zu schützen, hat das Landratsamt Schutzvorkehrungen getroffen. Persönliche Termine sind wieder in allen Bereichen möglich, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Die zuständigen Mitarbeiter holen die Kunden an der Eingangstür des jeweiligen Hauses ab. Kunden können auch am Haupteingang (Haus A gegenüber des Zulassungsstellen-Parkplatzes an der Rosenheimer Straße) klingeln und werden dann über den Bürgerservice zum zuständigen Mitarbeiter gelotst. Die Eingangstüren bleiben zur Kontrolle der Besucherströme noch verschlossen. In den öffentlichen Bereichen des Landratsamtes (Gänge, Treppen etc.) muss Mund-Nasen-Schutz getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Auch beim persönlichen Gespräch muss der Mindestabstand beachtet werden, sonst muss auch hier der Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Der Bürgerservice ist telefonisch durchgehend erreichbar
Montag bis Mittwoch 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Zulassungsstelle und Führerscheinstelle: Die Kfz-Zulassungsstelle ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung wieder zu den regulären Öffnungszeiten geöffnet. Termine sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich über 08025 704 2320, zulassung@lra-mb.bayern.de oder online.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist ebenfalls zu den bekannten Öffnungszeiten geöffnet. Eine Vorsprache kann nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 08025 704 2330 erfolgen.
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Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU-KosmetikVO)
- Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung - KosmetikV)
- RICHTLINIE 2014/40/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESRichtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (Tabakproduktrichtlinie)
- Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
- Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
Weitere Informationen
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit - JahresberichteDer Jahresbericht stellt in komprimierter Form die Arbeit und die wichtigsten Untersuchungsergebnisse des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vor.
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- Verbraucherinformationssystem Bayern (VIS) - Tiergesundheit
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 12.10.2023
Stichwörter
Körperpflege, Kosmetik, Lebensmittelüberwachung, Putzmittel, Reinigungsmittel, Spielwaren, Tabakerzeugnisse, Verpackungen, Zigaretten