Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung

    Tierschutzrechtliche Erlaubnis; Beantragung

    Gemäß § 11 Tierschutzgesetz sind für bestimmte Tierhaltungen und Tätigkeiten an oder mit Tieren Erlaubnisse erforderlich, die an die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Betreibers und an eine artgemäße Tierhaltung gebunden sind.

    Beschreibung

    Eine tierschutzrechtliche Erlaubnis ist bei der für den Antragsteller zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) zu beantragen.

    Eine tierschutzrechtliche Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

    • Züchten und Halten von Wirbeltieren zu Versuchszwecken und vergleichbare Tätigkeiten,
    • Tierhaltung in einem Tierheim oder ähnlichen Einrichtungen,
    • Zoos oder andere Einrichtungen zur Zurschaustellung von Tieren,
    • Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren (außer Nutztiere) in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung oder Vermitteln solcher Tiere
    • Schutzhundeausbildung für Dritte (inkl. Unterhaltung von Einrichtungen für diesen Zweck),
    • Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter
    • Durchführung von Tierbörsen,
    • gewerbsmäßige Tierzucht und Tierhaltung (Ausnahme: landwirtschaftliche Nutztiere),
    • gewerbsmäßiger Tierhandel,
    • gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebes,
    • gewerbsmäßiges Zurschaustellen von Tieren,
    • gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung bei Wirbeltieren.

    Die Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist Voraussetzung dafür, dass eine erlaubnispflichtige Einrichtung betrieben oder mit einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit begonnen werden darf. Sie hat daher präventiven Charakter zum Schutz der betroffenen Tiere.

    Je nach Fallgestaltung können weitere Genehmigungen erforderlich sein, wie z.B. Zulassung als Tiertransporteur bzw. als Viehhändler, Baugenehmigung(en), Genehmigung von Tierversuchen (erteilen die Regierungen von Oberbayern und Unterfranken), artenschutzrechtliche Genehmigungen; es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nachzufragen.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Nürnberger Land - Abt. 7 - Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (LRA LAU)

    Adresse

    Hausanschrift

    Waldluststr. 1

    91207 Lauf a.d.Pegnitz

    Postanschrift

    91205 Lauf a.d.Pegnitz

    Öffnungszeiten

    Mo 7:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 7:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 7:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 7:30 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 7:30 Uhr - 12:30 Uhr


    Annahmeschluss in der KFZ-Zulassung und Fahrerlaubnisbehörde ist jeweils 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeiten
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: veterinaeramt@nuernberger-land.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/462745955686Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9123 950-0

    Fax: +49 9123 950-8009

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Nürnberger Land - SG 21.3 - Naturschutz und Landschaftspflege (LRA LAU)

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    Hausanschrift

    Waldluststr. 1

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    Annahmeschluss in der KFZ-Zulassung und Fahrerlaubnisbehörde ist jeweils 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeiten
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: natur@nuernberger-land.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/731190387686Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9123 950-0

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    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Voraussetzungen durch Erklärungen, Zeugnisse über frühere Tätigkeiten oder Berufsabschlüsse
    • Sachkundenachweise
    • Führungszeugnis

      als Zuverlässigkeitsnachweis

    Voraussetzungen

    • erforderliche Sachkunde für die jeweilige Tätigkeit
    • geeignete Einrichtungen und Räumlichkeiten
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • evtl. Verwendung geeigneter Stoffe

    Die genauen Erfordernisse sind einzelfallabhängig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    Gebühren: 5 - 25.000 EUR (je nach Einzelfall) zzgl. Auslagen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 12.10.2023

    Stichwörter

    Genehmigung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten im Tierschutzbereich, Tierschutz

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English