Beistandschaft durch das Jugendamt; Beantragung
Beschreibung
Wenn ein Elternteil Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen des Kindes gegen den anderen Elternteil benötigt, kann derjenige, der die alleinige elterliche Sorge hat oder bei dem das Kind lebt, die Beistandschaft durch das Jugendamt beantragen. Mit der Antragstellung tritt die Beistandschaft ohne Weiteres ein. Es bedarf keiner weiteren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung. Das Jugendamt wird gesetzlicher Vertreter des Kindes in den beantragten Aufgabenkreisen. Dies kann ''Feststellung der Vaterschaft'' und/ oder ''Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen'' sowie "Verfügung über diese Ansprüche" sein.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Sowohl das Jugendamt als auch der antragsbefugte Elternteil sind zur Vertretung des Kindes berechtigt. Lediglich, wenn das Jugendamt das Kind im gerichtlichen Verfahren vertritt, ist eine Vertretung durch den Elternteil ausgeschlossen.
Der Beistand unterliegt damit nicht den Weisungen des betreffenden Elternteils. Er sollte aber größtmögliches Einvernehmen mit diesem Elternteil anstreben. Schließlich kann die Beistandschaft jederzeit durch schriftliche Erklärung desjenigen Elternteils beendet werden, der die Beistandschaft beantragt hatte. Im Übrigen endet die Beistandschaft u.a. mit Volljährigkeit des Kindes oder mit dem Wegzug des Kindes ins Ausland, ferner mit Erledigung der Aufgaben des Beistands.
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Erlangen - Fachdienst Beistandschaften
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Rathausplatz 1
91052 Erlangen
Öffnungszeiten
Mo 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:30 Uhr - 14:00 Uhr
Fr 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Montag: individuelle Terminvereinbarung von 15:00 – 18:00 Uhr möglich
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: beistandschaften@stadt.erlangen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4085430517509Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9131 86-2452
Fax: +49 9131 86-1247
Voraussetzungen
Ein Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge hat oder bei dem das Kind lebt, benötigt Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen des Kindes gegen den anderen Elternteil.
Rechtsgrundlage(n)
- § 55 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- §§ 1712 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 18 Absatz 1, 2 und 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Verfahrensablauf
Die Beistandschaft muss bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragt werden.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
In Bayern können aufgrund landesrechtlicher Regelung mit Zustimmung des Elternteils anstelle der Jugendämter auch Vormundschaftsvereine Beistandschaften führen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 21.08.2024
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Fachlich freigegeben durch Stadt Erlangen am 23.05.2024
Stichwörter
Beistandschaft des Jugendamtes, Unterhaltsansprüche, Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsfeststellung, Unterhaltsansprüche