Vaterschaftsanerkennung; Beurkundung
Beschreibung
Die Rechtswirkungen einer Vaterschaft zu einem "nichtehelichen" Kind können erst dann geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist.
Die ganz überwiegende Zahl der Vaterschaftsfeststellungen beruht auf einer freiwilligen Anerkennung. Diese muss vor dem Jugendamt, dem Amtsgericht, dem Standesbeamten, dem Gericht des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens oder vor einem Notar erklärt und öffentlich beurkundet werden. Im Ausland tritt an die Stelle des Notars der zuständige Konsularbeamte. Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Damit die Anerkennung wirksam werden kann, muss ihr die Mutter des Kindes zustimmen. Die Anerkennung bedarf ausnahmsweise auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Der wichtigste Fall ist die Minderjährigkeit der Mutter, deren Sorgerecht deshalb ruht. Das Kind wird hierbei vom Jugendamt als Amtsvormund vertreten (selbstverständlich bedarf die minderjährige Mutter für ihre Zustimmung ihrerseits der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall der Eltern). Auch die Zustimmungen zur Anerkennung müssen öffentlich beurkundet werden.
Ist der Mann nicht zur freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft bereit, kann das Kind oder die Mutter die Feststellung der Vaterschaft beantragen (zulässig ist aber auch ein Antrag des Mannes auf Feststellung, etwa wenn nach seiner Ansicht die Mutter zu Unrecht die Zustimmung zu seiner Anerkennungserklärung verweigert).
Über den Feststellungsantrag entscheidet das Familiengericht in einem Abstammungsverfahren. In aller Regel wird ein genetisches Abstammungsgutachten eingeholt. Kommt das Gutachten zu einer hinreichend sicheren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft, stellt das Gericht fest, dass der betreffende Mann der Vater des Kindes ist.
Neben dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft kann das Kind einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt stellen, wenn es minderjährig ist. Das Amtsgericht-Familiengericht kann den Mann zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts rückwirkend ab Geburt verpflichten; dieser Anspruch wird wirksam, wenn die Vaterschaft des Mannes rechtskräftig festgestellt oder er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat. Damit soll das Kind möglichst schnell zu einem Unterhaltstitel kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter gewissen Umständen auch durch einstweilige Anordnung den Mann schon vor der Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung zur Zahlung von Unterhalt verpflichten. Ist strittig, ob der Vater weniger oder mehr als den Mindestunterhalt leisten kann, muss dies in einem Anschlussverfahren entschieden werden.
Sowohl bei der Vorbereitung einer freiwilligen Anerkennung als auch im Vaterschaftsprozess kann das Kind durch das Jugendamt als Beistand gesetzlich vertreten werden.
Zuständigkeit für die Beurkundung:
Jugendamt, Amtsgericht, Gericht des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens, Standesamt, Notar/in, im Ausland der zuständige deutsche Konsularbeamte.
Zuständigkeit für das Verfahren in Abstammungssachen:
Amtsgericht - Familiengericht.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Schweinfurt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
97420 Schweinfurt
Kontakt
E-Mail: poststelle@schweinfurt.de
De-Mail: stadt-schweinfurt@by.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=90887086388Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/90887086388Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9721 51-0
Fax: +49 9721 51-266
Internet
Notare
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3956054835121Weiterführende Informationen im BayernPortal
Internet
Amtsgericht Schweinfurt (AG SW)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 4040
97420 Schweinfurt
Kontakt
E-Mail: poststelle@ag-sw.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=55665927159Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/55665927159Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9721 542-0
Fax: +49 9721 542-190
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.10.2024