Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung / Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung; Beurkundung

    Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.

    Beschreibung

    Die Rechtswirkungen einer Vaterschaft zu einem "nichtehelichen" Kind können erst dann geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist.

    Die ganz überwiegende Zahl der Vaterschaftsfeststellungen beruht auf einer freiwilligen Anerkennung. Diese muss vor dem Jugendamt, dem Amtsgericht, dem Standesbeamten, dem Gericht des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens oder vor einem Notar erklärt und öffentlich beurkundet werden. Im Ausland tritt an die Stelle des Notars der zuständige Konsularbeamte. Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

    Damit die Anerkennung wirksam werden kann, muss ihr die Mutter des Kindes zustimmen. Die Anerkennung bedarf ausnahmsweise auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Der wichtigste Fall ist die Minderjährigkeit der Mutter, deren Sorgerecht deshalb ruht. Das Kind wird hierbei vom Jugendamt als Amtsvormund vertreten (selbstverständlich bedarf die minderjährige Mutter für ihre Zustimmung ihrerseits der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall der Eltern). Auch die Zustimmungen zur Anerkennung müssen öffentlich beurkundet werden.

    Ist der Mann nicht zur freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft bereit, kann das Kind oder die Mutter die Feststellung der Vaterschaft beantragen (zulässig ist aber auch ein Antrag des Mannes auf Feststellung, etwa wenn nach seiner Ansicht die Mutter zu Unrecht die Zustimmung zu seiner Anerkennungserklärung verweigert).

    Über den Feststellungsantrag entscheidet das Familiengericht in einem Abstammungsverfahren. In aller Regel wird ein genetisches Abstammungsgutachten eingeholt. Kommt das Gutachten zu einer hinreichend sicheren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft, stellt das Gericht fest, dass der betreffende Mann der Vater des Kindes ist.

    Neben dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft kann das Kind einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt stellen, wenn es minderjährig ist. Das Amtsgericht-Familiengericht kann den Mann zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts rückwirkend ab Geburt verpflichten; dieser Anspruch wird wirksam, wenn die Vaterschaft des Mannes rechtskräftig festgestellt oder er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat.  Damit soll das Kind möglichst schnell zu einem Unterhaltstitel kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter gewissen Umständen auch durch einstweilige Anordnung den Mann schon vor der Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung zur Zahlung von Unterhalt verpflichten. Ist strittig, ob der Vater weniger oder mehr als den Mindestunterhalt leisten kann, muss dies in einem Anschlussverfahren entschieden werden.

    Sowohl bei der Vorbereitung einer freiwilligen Anerkennung als auch im Vaterschaftsprozess kann das Kind durch das Jugendamt als Beistand gesetzlich vertreten werden.

    Zuständigkeit für die Beurkundung:

    Jugendamt, Amtsgericht, Gericht des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens, Standesamt, Notar/in, im Ausland der zuständige deutsche Konsularbeamte. 

    Zuständigkeit für das Verfahren in Abstammungssachen:

    Amtsgericht - Familiengericht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 20 Vormundschaften und Unterhaltsangelegenheiten (LRA GAP)

    Adresse

    Hausanschrift

    Olympiastr. 10

    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Postfachadresse

    Postfach 1563

    82455 Garmisch-Partenkirchen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: UVG@lra-gap.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5207317036514Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8821 751-1

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gemeinde Wallgau - Standesamt, Personalverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Mittenwalder Str. 8

    82499 Wallgau

    Postanschrift

    Mittenwalder Str. 8

    82499 Wallgau

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 07:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Nach vorheriger Terminvereinbarung telefonisch Tel.: 08825-9250-0, per E-Mail oder Online: https://www.gemeinde-wallgau.de/online-terminvereinbarung besteht die Möglichkeit, das Rathaus persönlich aufzusuchen. Desweiteren steht Ihnen unser Online-Bürgerservice rund um die Uhr zur Verfügung, sie können somit viele Anträge von zu Hause bequem in digitaler Form erledigen.
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: standesamt@gemeinde-wallgau.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/179066924953Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8825 9250-33

    Fax: +49 8825 9250-44

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Notare

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3956054835121Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen (AG GAP)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 11

    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Postanschrift

    Rathausplatz 11

    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich. Gegebenenfalls sind abweichende Öffnungs- oder Sprechzeiten bei einzelnen Verfahren auf der Internetseite des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen zu finden.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ag-gap.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=83221523150Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/83221523150Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8821 928-0

    Fax: +49 8821 928-100

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für das Gerichtsverfahren fallen Gerichtskosten an, darunter auch Gutachterkosten. Die Gutachterkosten können mehrere tausend Euro betragen. Regelmäßig werden das Kind und bei Bedürftigkeit auch der Mann und die Mutter Verfahrenskostenhilfe erhalten können.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English