Todesbescheinigung; Weitergabe
Die Todesbescheinigung wird von dem Arzt ausgestellt, der bei einem Todesfall den Tod feststellt und die Leichenschau durchführt. Sie dient als Grundlage für die Registrierung des Todesfalls und muss dem Standesamt vorgelegt werden.
Beschreibung
Todesbescheinigung
Die Todesbescheinigung dokumentiert die Leichenschau. Die Leichenschau dient der Feststellung des Todes, der Todesart und der Todesursache. Diese Angaben muss auch – neben persönlichen Daten - die Todesbescheinigung enthalten. Die Ausstellung der Todesbescheinigung ist keine bloße Formalität. Für die Feststellung des Todes besteht eine besondere Sorgfaltspflicht. Mit der Ausstellung der Todesbescheinigung werden die Weichen gestellt, ob die Leiche zur Bestattung freigegeben wird, oder ob weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen nicht natürlichen Tod erforderlich sind. Zugleich hängt von der sorgfältigen Leichenschau die Qualität der Todesursachenstatistik ab.
Der Formularsatz für die Todesbescheinigung umfasst einen nicht-vertraulichen Teil (Blatt 1 und 2) und einen vertraulichen Teil 1 und 2 (jeweils Blatt 1-5).
Der Arzt der Leichenschau füllt die Todesbescheinigung aus, trennt Blatt 2 des nicht-vertraulichen Teils (lila) ab und legt die Durchschläge des vertraulichen Teils in die dafür vorgesehenen Umschläge ein.
Blatt 1 des nicht-vertraulichen Teils (grau) wird zusammen mit dem braunen Umschlag mit Blatt 1-3 des vertraulichen Teils dem zuständigen Standesamt vorgelegt. In der Regel übernehmen dies die Angehörigen, beauftragte Bestatter oder die Einrichtung des Versterbens. Nach der Beurkundung des Sterbefalls leitet das Standesamt dem Gesundheitsamt des Sterbeorts die Unterlagen weiter, das die Durchschläge verwahrt bzw. an die zuständigen Stellen übermittelt.
Blatt 2 des nicht-vertraulichen Teils verbleibt als Transportbegleitdokument beim Verstorbenen, wird dem Standesamt spätestens vor der Bestattung oder Einäscherung zum Vermerk der Beurkundung vorgelegt und letztlich in den Unterlagen des Friedhofsträgers aufbewahrt.
Blatt 4 des vertraulichen Teils ist für den Fall einer Obduktion vorgesehen und wird mit dem unausgefüllten Obduktionsschein (siehe unten) in den dafür vorgesehenen Umschlag eingelegt. Der Umschlag wird verschlossen und verbleibt ebenfalls beim Verstorbenen.
Blatt 5 des vertraulichen Teils ist für die persönlichen Unterlagen des Arztes bestimmt.
Bestehen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, ist die gesamte Todesbescheinigung mit dem nicht vertraulichen Teil der Polizei zu übergeben. Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung darf den Bestattungspflichtigen erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat
Vorläufige Todesbescheinigung
Wird zur Leichenschau ein Arzt geholt, der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist (Notarzt, Notfallarzt), so kann sich dieser auf die Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung beschränken. In dieser werden lediglich der Tod, der Todeszeitpunkt, der Zustand der Leiche und die äußeren Umstände festgestellt.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Notarzt die verstorbene Person nicht vorher behandelt hat und dass sichergestellt ist, dass ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird.
Die vorläufige Todesbescheinigung ist nicht an das Standesamt weiterzugeben.
Obduktionsschein
Der obduzierende Arzt erhält mit dem Verstorbenen den verschlossenen Umschlag mit Blatt 4 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung (siehe oben) und dem nicht ausgefüllten Obduktionsschein. Der Obduzent vermerkt auf dem Obduktionsschein die durch die Obduktion festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten. Der obduzierende Arzt leitet den Obduktionsschein unverzüglich dem Gesundheitsamt zu.
Leichenpass
Ein Leichenpass wird benötigt, wenn eine Leiche in ein anderes Land oder durch ein Land hindurch überführt wird, das einen solchen verlangt (siehe unter "Verwandte Themen").
Ansprechpartner
Gemeinde Steinbach a.Wald - Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Ludwigsstädter Str. 2
96361 Steinbach a.Wald
Öffnungszeiten
Mo 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/984292493880Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9263 9751-0
Fax: +49 9263 9751-29
Landratsamt Kronach - Gesundheitsamt (LRA KC)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Güterstraße 18
96317 Kronach
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-kc.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1431508668101Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9261 678-0
Fax: +49 9261 678-211
Internet
Voraussetzungen
Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine sind von allen zur Leichenschau verpflichteten Ärzten zu besorgen und bereit zu halten. Zur Leichenschau verpflichtet ist jeder Arzt, der in dem Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde niedergelassen ist, und in Krankenhäusern und Entbindungsheimen jeder dort tätige Arzt.
Die amtlichen Muster für die Todesbescheinigung, die vorläufige Todesbescheinigung, den Obduktionsschein sowie den Leichenpass sind im Bayerischen Ministerialblatt 2021 Nr. 438 bekannt gemacht worden. Entsprechende Formularsätze sind über Fachverlage beziehbar.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen.
Weitere Informationen
- Todesbescheinigung - Information für die Ärztin/den Arzt
Muster für die Todesbescheinigung, die vorläufige Todesbescheinigung, den Obduktionsschein und den Leichenpass
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 21.08.2024
Stichwörter
ableben, gestorben, Leichenpass, Leichenschau, Obduktionsschein, Sterbefall, Tod, Todesbescheinigung, Todesfall, tot, versterben, Verstorbener