Betäubungsmittel; Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs

    Der Betäubungsmittelverkehr in Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und verschiedenen anderen Einrichtungen wird von den Gesundheitsämtern überwacht.

    Beschreibung

    Nach bundesrechtlichen Vorgaben sind regelhaft die obersten Landesbehörden, in diesem Fall das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP), als sogenannte Arzneimittelüberwachungsbehörden für die Überwachung des medizinischen Betäubungsmittelverkehrs zuständig, sofern von dieser Landesbehörde keine Zuweisung der Zuständigkeit an eine andere Stelle erfolgt. Von dieser Möglichkeit machen die Länder regelhaft Gebrauch, so auch Bayern.

    Das StMGP hat durch Verordnung den Kreisverwaltungsbehörden diese Aufgabe zugewiesen, sodass diese durch ihre Gesundheitsämter für die Überwachung des medizinischen Betäubungsmittelverkehrs in Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste sowie Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, zuständig sind. Ihnen obliegt auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die sich aus dem Betäubungsmittelrecht ergeben. Kreisfreie Gemeinden, die die Aufgaben der Gesundheitsämter nicht wahrnehmen, beteiligen das örtlich zuständige Gesundheitsamt.

    Gegenstände der Überprüfung sind insbesondere

    • Nachweise über Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel. Es ist insbesondere festzustellen, ob die vorgeschriebenen Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher zum Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel verwendet, ordnungsgemäß geführt und aufbewahrt werden (§ 13 BtMVV).
    • Betäubungsmittelrezepte und Betäubungsmittelanforderungsscheine. Es ist insbesondere zu überprüfen, ob die Bestimmungen über das Verschreiben von Betäubungsmitteln beachtet wurden (§ 13 Abs. 1 BtMG, §§ 1 bis 11 BtMVV). Zusätzlich Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zur geordneten Aufbewahrung von Rezepten und Anforderungsscheinen und zu Abgabebelegen nach der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV).
    • Aufbewahrung der Betäubungsmittel. Es ist festzustellen, ob die Betäubungsmittel gesondert aufbewahrt werden und gegen unbefugte Entnahme gesichert sind (§ 15 Satz 1 BtMG). Hierbei werden die „Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- und Pflegeheimen“ des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte – Bundesopiumstelle – berücksichtigt.
    • Niederschriften über die Vernichtung von Betäubungsmitteln.
    • Bestand der Betäubungsmittel. Bestandskontrollen sind in der Regel nur stichprobenweise durchzuführen.
    • Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in der Substitution, insbesondere bezüglich der oben genannten Bereiche.

    Meldungen bzw. Verdachtsmeldungen von Verstößen gegen betäubungsmittelrechtliche Vorgaben in obengenannten medizinischen Einrichtungen sind daher an das jeweils örtlich für die Einrichtung zuständige Gesundheitsamt zu richten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 4 - Sg. 45 - Gesundheitsamt (Standort 1) (LRA PAF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Poststraße 1

    85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Postfachadresse

    Postfach 1451

    85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Mo. – Do. nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr





    Das Bauamt ist telefonisch am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag erreichbar. Persönliche Beratungstermine sind nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    E-Mail: gesundheitsamt@landratsamt-paf.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/011769062188Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8441 27-1411

    Fax: +49 8441 27-131411

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 4 - Sg. 45 - Gesundheitsamt (Standort 2) (LRA PAF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Krankenhausstr. 70

    85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Postfachadresse

    Postfach 1451

    85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Mo - Do nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr Das Gesundheitsamt ist derzeit telefonisch erreichbar: Mo - Fr 8:00 - 12:00 Uhr Mo - Do 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: gesundheitsamt@landratsamt-paf.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/011769062188Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8441 27-1400

    Fax: +49 8441 27-1420

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 53 Gewerberecht, Rechtsfragen des Gesundheits- und Veterinärwesens (LRA GAP)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hindenburgstr. 43

    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Postfachadresse

    Postfach 1563

    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: Gewerbeamt@LRA-GAP.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/648844680953Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Betäubungsmittel (BtM) dürfen ausschließlich auf den dafür vorgesehenen amtlichen Formblättern, den BtM-Rezepten und den BtM-Anforderungsscheinen und nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. BtM-Rezepte und –Anforderungsscheine werden von der Bundesopiumstelle ausgegeben.

    Die Rechtsgrundlage für die Verschreibung und die Abgabe auf Verschreibung von BtM findet sich in § 13 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Dort wird u.a. festgestellt, dass BtM nur dann verschrieben werden dürfen, wenn ihre Anwendung am menschlichen oder tierischen Körper begründet ist und der beabsichtigte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Zu therapeutischen Zwecken dürfen nur die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) genannten Betäubungsmittel von einem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt verschrieben werden.

    Was bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln zu beachten ist, wird in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 21.08.2023

    Stichwörter

    Betäubungsmittel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English