Infektionsschutz MeldungOnline erledigen

    Infektionskrankheiten; Meldung

    Das Infektionsschutzgesetz schreibt für bestimmte Infektionskrankheiten die Meldung der Erkrankung, des Verdachts einer Erkrankung und des Todes vor. Auch der Nachweis von bestimmten Krankheitserregern durch Ärztinnen und Ärzte und Laboratorien ist vorgeschrieben.

    Beschreibung

    Im Sinne des Infektionsschutzes werden dem Gesundheitsamt meldepflichtige übertragbare Krankheiten und meldepflichtige labormedizinische Nachweise von Krankheitserregern gemeldet. Diese werden dann vom Gesundheitsamt weiter an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und von dort an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt. Ziel ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet z. B. Ärztinnen und Ärzte in Arztpraxen, Krankenhäusern und in Untersuchungsämtern und Laboren zu Meldungen an die Gesundheitsämter. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen und nichtnamentliche Meldungen.

    • Namentliche Meldungen: Vor allem Ärztinnen und Ärzte sowie Labore für medizinische Diagnostik, aber auch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, den lokal zuständigen Gesundheitsämtern die im Gesetz aufgeführten Krankheiten und Erregernachweise bzw. entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Die dazu benötigten Meldebögen werden vom LGL zur Verfügung gestellt.
      Die Meldung durch Ärztin/Arzt oder Labor erfolgt namentlich, also mit Nennung der betroffenen Person sowie deren Kontaktdaten, damit das Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt überprüfen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen kann. Eine Übermittlung der Daten durch das Gesundheitsamt an das LGL als zuständige Landesbehörde sowie von dort an das RKI erfolgt ohne Weitergabe des Namens (pseudonymisiert).
    • Nicht namentliche Meldungen: Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise, z. B. des AIDS-Erregers HIV, werden vom Labor nichtnamentlich (ohne Nennung der persönlichen Daten des Betroffenen) direkt an das RKI gemeldet. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 62 Seuchen- und Umwelthygiene (LRA GAP)

    Adresse

    Hausanschrift

    Blumenstraße 1

    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Postfachadresse

    Postfach 1563

    82455 Garmisch-Partenkirchen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/749511342953Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8821 751-500

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Zur Meldung verpflichtete Personen müssen den Meldebogen oder eine elektronische Meldung der Gesundheitsämter oder des RKI ausfüllen und – je nach Erkrankung – an das zuständige Gesundheitsamt bzw. das RKI übermitteln.

    Das Gesundheitsamt meldet bestimmte Daten weiter an das LGL, welches diese wiederum an das RKI übermittelt.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Corona-Virus

    Meldepflichtig sind gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Verdacht auf eine Erkrankung, eine Erkrankung und der Tod in Bezug auf COVID-19 sowie der Nachweis des Erregers SARS-CoV-2, soweit er auf eine akute Infektion hinweist. Meldepflichtig ist zudem auch die Aufnahme einer Person in ein Krankenhaus in Zusammenhang mit COVID-19.

    • Die Meldung an das Gesundheitsamt bei positivem PCR-Testergebnis wird durch das Labor übernommen.
    • Ein positiver Antigen-Schnelltest muss von der Person, die diese Tests bei anderen Personen vornimmt (z.B. in einem Testzentrum), an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
    • Ein positiver Selbsttest muss nicht an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Da Ansteckungsverdacht besteht, sollten Kontakte zu anderen Menschen so weit wie möglich verringert werden.

     

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 13.12.2023

    Stichwörter

    Corona, Masern, Masernschutz, Masernschutzgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English