Infektionskrankheiten; Meldung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt für bestimmte Infektionskrankheiten die Meldung der Erkrankung, des Verdachts einer Erkrankung und des Todes vor. Auch der Nachweis von bestimmten Krankheitserregern durch Ärztinnen und Ärzte und Laboratorien ist vorgeschrieben.
Beschreibung
Im Sinne des Infektionsschutzes werden dem Gesundheitsamt meldepflichtige übertragbare Krankheiten und meldepflichtige labormedizinische Nachweise von Krankheitserregern gemeldet. Diese werden dann vom Gesundheitsamt weiter an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und von dort an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt. Ziel ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet z. B. Ärztinnen und Ärzte in Arztpraxen, Krankenhäusern und in Untersuchungsämtern und Laboren zu Meldungen an die Gesundheitsämter. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen und nichtnamentliche Meldungen.
- Namentliche Meldungen: Vor allem Ärztinnen und Ärzte sowie Labore für medizinische Diagnostik, aber auch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, den lokal zuständigen Gesundheitsämtern die im Gesetz aufgeführten Krankheiten und Erregernachweise bzw. entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Die dazu benötigten Meldebögen werden vom LGL zur Verfügung gestellt.
Die Meldung durch Ärztin/Arzt oder Labor erfolgt namentlich, also mit Nennung der betroffenen Person sowie deren Kontaktdaten, damit das Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt überprüfen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen kann. Eine Übermittlung der Daten durch das Gesundheitsamt an das LGL als zuständige Landesbehörde sowie von dort an das RKI erfolgt ohne Weitergabe des Namens (pseudonymisiert). - Nicht namentliche Meldungen: Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise, z. B. des AIDS-Erregers HIV, werden vom Labor nichtnamentlich (ohne Nennung der persönlichen Daten des Betroffenen) direkt an das RKI gemeldet. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
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Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Zur Meldung verpflichtete Personen müssen den Meldebogen oder eine elektronische Meldung der Gesundheitsämter oder des RKI ausfüllen und – je nach Erkrankung – an das zuständige Gesundheitsamt bzw. das RKI übermitteln.
Das Gesundheitsamt meldet bestimmte Daten weiter an das LGL, welches diese wiederum an das RKI übermittelt.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Corona-Virus
Meldepflichtig sind gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Verdacht auf eine Erkrankung, eine Erkrankung und der Tod in Bezug auf COVID-19 sowie der Nachweis des Erregers SARS-CoV-2, soweit er auf eine akute Infektion hinweist. Meldepflichtig ist zudem auch die Aufnahme einer Person in ein Krankenhaus in Zusammenhang mit COVID-19.
- Die Meldung an das Gesundheitsamt bei positivem PCR-Testergebnis wird durch das Labor übernommen.
- Ein positiver Antigen-Schnelltest muss von der Person, die diese Tests bei anderen Personen vornimmt (z.B. in einem Testzentrum), an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
- Ein positiver Selbsttest muss nicht an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Da Ansteckungsverdacht besteht, sollten Kontakte zu anderen Menschen so weit wie möglich verringert werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 13.11.2024
Stichwörter
Corona, Masern, Masernschutz, Masernschutzgesetz