Leitungen im öffentlichen Straßengrund; Abschluss eines Gestattungs- oder Konzessionsvertrages
Werden im öffentlichen Straßengrund Leitungen für Zwecke öffentlicher Versorgung verlegt, regelt sich das Verhältnis zwischen Straßenbaulastträger und Versorgungsunternehmen nach bürgerlichem Recht. In der Regel wird ein Gestattungs- oder Konzessionsvertrag geschlossen.
Beschreibung
In den Verträgen können z. B. die Dokumentation der Leitungen, die ordnungsgemäße Unterhaltung, die Haftung für Schäden, Folgepflichten und –kosten bei Änderung der Straße sowie die technischen Bedingungen für die Wiederherstellung der Straße nach der Leitungsverlegung geregelt werden.
Für die Aufgrabungen ist bei der Straßenverkehrsbehörde zusätzlich ein Antrag auf eine verkehrliche Anordnung zu stellen.
Die Legung und Änderung von Telekommunikationsleitung sind gesondert im Telekommunikationsgesetz geregelt und bedürfen keiner Verträge, sondern einer Zustimmung (siehe unten verwandte Themen).
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Ansprechpartner
Landratsamt Neu-Ulm - Team Bauleitplanung (LRA NU)
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89207 Neu-Ulm
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E-Mail: roland.maerz@lra.neu-ulm.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1190754713529Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 731 7040-80999
Landratsamt Neu-Ulm - FB 22 - Straßenverkehr und Fahrerlaubnisrecht (LRA NU)
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Postfach 1725
89207 Neu-Ulm
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E-Mail: andreas.reimann@lra.neu-ulm.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/274193236625Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 731 7040-0
Fax: +49 731 7040-80999
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Stadt Illertissen - SG 43 Tiefbau
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Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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E-Mail: neudecker@illertissen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/707186355773Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Staatliches Bauamt Krumbach (StBA KRU)
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86371 Krumbach (Schwaben)
Öffnungszeiten
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Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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E-Mail: poststelle@stbakru.bayern.de
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Fax: +49 8282 9908-200
Internet
Voraussetzungen
Sie sind ein Versorgungsunternehmen und möchten eine öffentliche Straße für die Verlegung bzw. Änderung von Leitungen nutzen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für den Abschluss eines Gestattungs- oder Konzessionsvertrag muss mit der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde Kontakt aufgenommen werden.
Für Kreisstraßen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, für Gemeindestraßen die Gemeinde und für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten die Staatlichen Bauämter.
Fristen
Der Vertrag muss vor der Baumaßnahme geschlossen werden. Daher ist auf eine rechtzeitige Antragstellung zu achten.
Kosten
Die vom Versorgungsunternehmen zu tragenden Kosten werden im Vertrag vereinbart.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 08.08.2024
Stichwörter
Bauanker, Gestattungsentgelt, Gestattungsvertrag, Kabel, Kabelverlegungen, Leitungsrechte, Nutzungsentgelt, Rohrleitungen, Sondernutzung, Überspannungen