Leitungen im öffentlichen Straßengrund; Abschluss eines Gestattungs- oder Konzessionsvertrages

    Werden im öffentlichen Straßengrund Leitungen für Zwecke öffentlicher Versorgung verlegt, regelt sich das Verhältnis zwischen Straßenbaulastträger und Versorgungsunternehmen nach bürgerlichem Recht. In der Regel wird ein Gestattungs- oder Konzessionsvertrag geschlossen.

    Beschreibung

    In den Verträgen können z. B. die Dokumentation der Leitungen, die ordnungsgemäße Unterhaltung, die Haftung für Schäden, Folgepflichten und –kosten bei Änderung der Straße sowie die technischen Bedingungen für die Wiederherstellung der Straße nach der Leitungsverlegung geregelt werden.

    Für die Aufgrabungen ist bei der Straßenverkehrsbehörde zusätzlich ein Antrag auf eine verkehrliche Anordnung zu stellen.

    Die Legung und Änderung von Telekommunikationsleitung sind gesondert im Telekommunikationsgesetz geregelt und bedürfen keiner Verträge, sondern einer Zustimmung (siehe unten verwandte Themen).

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Günzburg - Fachbereich 31 - Mobilität (LRA GZ)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Kapuzinermauer 1

    89312 Günzburg

    Postfachadresse

    Postfach 200157

    89308 Günzburg

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: verkehrsmanagement@landkreis-guenzburg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9300649716515Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8221 95-999

    Fax: +49 8221 95-240

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Verwaltungsgemeinschaft Haldenwang

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstr. 28

    89356 Haldenwang

    Postanschrift

    Hauptstr. 28

    89356 Haldenwang

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 16:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr


    Freitag nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: info@vgem-hw.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=59551872794Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/59551872794Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8222 9676-0

    Fax: +49 8222 9676-40

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Staatliches Bauamt Krumbach (StBA KRU)

    Adresse

    Hausanschrift

    Nattenhauser Straße 16

    86381 Krumbach (Schwaben)

    Postfachadresse

    Postfach 1355

    86371 Krumbach (Schwaben)

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stbakru.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=0239841593102Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0239841593102Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8282 9908-0

    Fax: +49 8282 9908-200

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

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    Voraussetzungen

    Sie sind ein Versorgungsunternehmen und möchten eine öffentliche Straße für die Verlegung bzw. Änderung von Leitungen nutzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für den Abschluss eines Gestattungs- oder Konzessionsvertrag muss mit der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde Kontakt aufgenommen werden.

    Für Kreisstraßen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, für Gemeindestraßen die Gemeinde und für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten die Staatlichen Bauämter.

    Fristen

    Der Vertrag muss vor der Baumaßnahme geschlossen werden. Daher ist auf eine rechtzeitige Antragstellung zu achten.

    Kosten

    Die vom Versorgungsunternehmen zu tragenden Kosten werden im Vertrag vereinbart.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 08.08.2024

    Stichwörter

    Bauanker, Gestattungsentgelt, Gestattungsvertrag, Kabel, Kabelverlegungen, Leitungsrechte, Nutzungsentgelt, Rohrleitungen, Sondernutzung, Überspannungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English