Leitungen im öffentlichen Straßengrund; Abschluss eines Gestattungs- oder Konzessionsvertrages

    Werden im öffentlichen Straßengrund Leitungen für Zwecke öffentlicher Versorgung verlegt, regelt sich das Verhältnis zwischen Straßenbaulastträger und Versorgungsunternehmen nach bürgerlichem Recht. In der Regel wird ein Gestattungs- oder Konzessionsvertrag geschlossen.

    Beschreibung

    In den Verträgen können z. B. die Dokumentation der Leitungen, die ordnungsgemäße Unterhaltung, die Haftung für Schäden, Folgepflichten und –kosten bei Änderung der Straße sowie die technischen Bedingungen für die Wiederherstellung der Straße nach der Leitungsverlegung geregelt werden.

    Für die Aufgrabungen ist bei der Straßenverkehrsbehörde zusätzlich ein Antrag auf eine verkehrliche Anordnung zu stellen.

    Die Legung und Änderung von Telekommunikationsleitung sind gesondert im Telekommunikationsgesetz geregelt und bedürfen keiner Verträge, sondern einer Zustimmung (siehe unten verwandte Themen).

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Regen (LRA REG)

    Adresse

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    Poschetsrieder Str. 16

    94209 Regen

    Postfachadresse

    Postfach 1220

    94202 Regen

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    E-Mail: poststelle@lra.landkreis-regen.de

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    Verwaltungsgemeinschaft Ruhmannsfelden

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 1

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    94235 Ruhmannsfelden

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    E-Mail: poststelle@vg-ruhmannsfelden.de

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    Staatliches Bauamt Passau (StBA PA)

    Adresse

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    Am Schanzl 2

    94032 Passau

    Postfachadresse

    Postfach 2472

    94014 Passau

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stbapa.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/58443802138Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Fax: +49 851 5017-1099

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    Voraussetzungen

    Sie sind ein Versorgungsunternehmen und möchten eine öffentliche Straße für die Verlegung bzw. Änderung von Leitungen nutzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für den Abschluss eines Gestattungs- oder Konzessionsvertrag muss mit der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde Kontakt aufgenommen werden.

    Für Kreisstraßen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, für Gemeindestraßen die Gemeinde und für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten die Staatlichen Bauämter.

    Fristen

    Der Vertrag muss vor der Baumaßnahme geschlossen werden. Daher ist auf eine rechtzeitige Antragstellung zu achten.

    Kosten

    Die vom Versorgungsunternehmen zu tragenden Kosten werden im Vertrag vereinbart.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 08.08.2024

    Stichwörter

    Bauanker, Gestattungsentgelt, Gestattungsvertrag, Kabel, Kabelverlegungen, Leitungsrechte, Nutzungsentgelt, Rohrleitungen, Sondernutzung, Überspannungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English