Leitungen im öffentlichen Straßengrund; Abschluss eines Gestattungs- oder Konzessionsvertrages

    Werden im öffentlichen Straßengrund Leitungen für Zwecke öffentlicher Versorgung verlegt, regelt sich das Verhältnis zwischen Straßenbaulastträger und Versorgungsunternehmen nach bürgerlichem Recht. In der Regel wird ein Gestattungs- oder Konzessionsvertrag geschlossen.

    Beschreibung

    In den Verträgen können z. B. die Dokumentation der Leitungen, die ordnungsgemäße Unterhaltung, die Haftung für Schäden, Folgepflichten und –kosten bei Änderung der Straße sowie die technischen Bedingungen für die Wiederherstellung der Straße nach der Leitungsverlegung geregelt werden.

    Für die Aufgrabungen ist bei der Straßenverkehrsbehörde zusätzlich ein Antrag auf eine verkehrliche Anordnung zu stellen.

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    Verwaltungsgemeinschaft Obing

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    Kienberger Str. 5

    83119 Obing

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/54107349811Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Arbeitsbereich 331: Kommunale Angelegenheiten und Staatliche Rechnungsprüfung (LRA GAP)

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    82467 Garmisch-Partenkirchen

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    und nach Vereinbarung

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    Staatliches Bauamt Weilheim (StBA WM)

    Adresse

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    Münchener Str. 39

    82362 Weilheim i.OB

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    E-Mail: poststelle@stbawm.bayern.de

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    Landratsamt Traunstein - Gr. 3.131 Tiefbauverwaltung (LRA TS)

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    Hausanschrift

    Papst-Benedikt-XVI.-Platz 1

    83278 Traunstein

    Postanschrift

    83276 Traunstein

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    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9746167532117Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Staatliches Bauamt Traunstein (StBA TS)

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    Rosenheimer Str. 7

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    83262 Traunstein

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    E-Mail: poststelle@stbats.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/08110471138Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Fax: +49 861 15661

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    Voraussetzungen

    Sie sind ein Versorgungsunternehmen und möchten eine öffentliche Straße für die Verlegung bzw. Änderung von Leitungen nutzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für den Abschluss eines Gestattungs- oder Konzessionsvertrag muss mit der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde Kontakt aufgenommen werden.

    Für Kreisstraßen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, für Gemeindestraßen die Gemeinde und für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten die Staatlichen Bauämter.

    Fristen

    Der Vertrag muss vor der Baumaßnahme geschlossen werden. Daher ist auf eine rechtzeitige Antragstellung zu achten.

    Kosten

    Die vom Versorgungsunternehmen zu tragenden Kosten werden im Vertrag vereinbart.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 22.05.2024

    Stichwörter

    Bauanker, Gestattungsentgelt, Gestattungsvertrag, Kabel, Kabelverlegungen, Leitungsrechte, Nutzungsentgelt, Rohrleitungen, Sondernutzung, Überspannungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English