Leitungen im öffentlichen Straßengrund; Abschluss eines Gestattungs- oder Konzessionsvertrages
Werden im öffentlichen Straßengrund Leitungen für Zwecke öffentlicher Versorgung verlegt, regelt sich das Verhältnis zwischen Straßenbaulastträger und Versorgungsunternehmen nach bürgerlichem Recht. In der Regel wird ein Gestattungs- oder Konzessionsvertrag geschlossen.
Beschreibung
In den Verträgen können z. B. die Dokumentation der Leitungen, die ordnungsgemäße Unterhaltung, die Haftung für Schäden, Folgepflichten und –kosten bei Änderung der Straße sowie die technischen Bedingungen für die Wiederherstellung der Straße nach der Leitungsverlegung geregelt werden.
Für die Aufgrabungen ist bei der Straßenverkehrsbehörde zusätzlich ein Antrag auf eine verkehrliche Anordnung zu stellen.
Die Legung und Änderung von Telekommunikationsleitung sind gesondert im Telekommunikationsgesetz geregelt und bedürfen keiner Verträge, sondern einer Zustimmung (siehe unten verwandte Themen).
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Landratsamt Erding (LRA ED)
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85435 Erding
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Fax: +49 8122 58-1279
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Verwaltungsgemeinschaft Oberding
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Postanschrift
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85445 Oberding
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E-Mail: info@vg-oberding.de
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/53440687810Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8122 9701-0
Fax: +49 8122 9701-40
Internet
Staatliches Bauamt Freising (StBA FS)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1942
85319 Freising
Öffnungszeiten
Mo 7:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Di 7:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mi 7:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Do 7:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr
Fr 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@stbafs.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/74554917137Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8161 932-0
Fax: +49 8161 932-3301
Internet
Voraussetzungen
Sie sind ein Versorgungsunternehmen und möchten eine öffentliche Straße für die Verlegung bzw. Änderung von Leitungen nutzen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für den Abschluss eines Gestattungs- oder Konzessionsvertrag muss mit der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde Kontakt aufgenommen werden.
Für Kreisstraßen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, für Gemeindestraßen die Gemeinde und für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten die Staatlichen Bauämter.
Fristen
Der Vertrag muss vor der Baumaßnahme geschlossen werden. Daher ist auf eine rechtzeitige Antragstellung zu achten.
Kosten
Die vom Versorgungsunternehmen zu tragenden Kosten werden im Vertrag vereinbart.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 08.08.2024
Stichwörter
Bauanker, Gestattungsentgelt, Gestattungsvertrag, Kabel, Kabelverlegungen, Leitungsrechte, Nutzungsentgelt, Rohrleitungen, Sondernutzung, Überspannungen