Winterdienst; Räumung und Streuung bei Schnee und Eisglätte
Beschreibung
Der Winterdienst gehört nicht zur Straßenbaulast. Eine straßenrechtliche Verpflichtung zu einem generellen Winterdienst auf Straßen oder bestimmten Straßenklassen besteht nicht. Aus der im bürgerlichen Recht wurzelnden Verkehrssicherungspflicht können sich im Einzelfall vor allem in Ortsdurchfahrten Winterdienstpflichten für den Straßenbaulastträger ergeben, die aber je nach Situation vor Ort räumlich oder sachlich stark eingeschränkt sind. Auf der freien Strecke besteht bei Schnee- und Eisglätte eine Streupflicht nur bei besonders gefährlichen Straßenstellen (Fahrbahnstellen). Abgesehen davon ist der Winterdienst eine freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers.
Winterdienst außerhalb der geschlossenen Ortslage
Die Autobahn GmbH des Bundes hat auf Bundesautobahnen einen freiwilligen 24h-Winterdienst eingerichtet, um nach Möglichkeit eine durchgängige Befahrbarkeit zu gewährleisten. Auf letztere hat der Verkehrsteilnehmer aber keinen Rechtsanspruch.
Auch auf den sonstigen Straßen in staatlicher Verwaltung (Bundes-, Staats- und verwaltete Kreisstraßen) wird außerorts der freiwillige Winterdienst nur am Tag durchgeführt; je nach Bedeutung der Straße für den überörtlichen, den Berufsverkehr oder Linienbusverkehr wird sie von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. 22.00 Uhr befahrbar gehalten. In der Nachtzeit ist eine (uneingeschränkte) Befahrbarkeit nicht gewährleistet.
Allgemein gilt, dass bei starken, lang anhaltenden Schneefällen zeitweise auch schneebedeckte Fahrbahnen in Kauf genommen werden müssen. Selbst auf Autobahnen ist dann die Befahrbarkeit nur eingeschränkt möglich. Mit kritischen Straßenverhältnissen ist auch bei starken Schneeverwehungen und Eisregen zu rechnen.
Öffentlicher Winterdienst und private Vorsorge müssen sich daher ergänzen. Zur privaten Vorsorge gehören im Winter insbesondere
- das rechtzeitige Ausrüsten der Fahrzeuge mit wintertauglicher Bereifung (§ 2 Straßenverkehrsordnung)
sowie - ein den winterlichen Fahrbahnverhältnissen angepasstes Fahrverhalten.
Winterdienst innerhalb der geschlossenen Ortslage
Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist es Aufgabe der Gemeinde, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind.
Die Gemeinden haben außerdem die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Anlieger bzw. Hinterlieger zu verpflichten, die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen zu räumen und zu streuen bzw. wenn kein Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, diese öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite in sicherem Zustand zu erhalten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Gemeinde Laberweinting
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Landshuter Str. 32
84082 Laberweinting
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: gemeinde@laberweinting.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/95219339621Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8772 9619-0
Fax: +49 8772 9619-30
Internet
Landratsamt Straubing-Bogen - Tiefbauverwaltung (LRA SR)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Dr.-Kumpfmüller-Str. 5
94315 Straubing
Öffnungszeiten
Mo 07:45 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 07:45 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:45 Uhr - 12:00 Uhr
Do 07:45 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:45 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: fischer.markus@landkreis-straubing-bogen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/817748720626Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9421 973-800
Fax: +49 9421 973-820
Internet
Die Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung Südbayern
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 200131
80001 München
Kontakt
E-Mail: suedbayern@autobahn.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5110982278Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 54552-0
Fax: +49 89 54552-3200
Internet
Staatliches Bauamt Passau (StBA PA)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 2472
94014 Passau
Kontakt
E-Mail: poststelle@stbapa.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/58443802138Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 851 5017-01
Fax: +49 851 5017-1099
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)Straßenbaulast
- Art. 9 Abs. 3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)Straßenbaulast
- Art. 51 Abs. 1, 2, 5 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)Gemeindliche Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 31.01.2024