Räum- und Streupflicht Sicherstellung

    Winterdienst; Räumung und Streuung bei Schnee und Eisglätte

    Die Pflicht, Schnee zu räumen und bei Glätte (Schneeglätte und Glatteis) zu streuen, wird üblicherweise unter dem Begriff der Pflicht zum Winterdienst zusammengefasst.

    Beschreibung

    Der Winterdienst gehört nicht zur Straßenbaulast. Eine straßenrechtliche Verpflichtung zu einem generellen Winterdienst auf Straßen oder bestimmten Straßenklassen besteht nicht. Aus der im bürgerlichen Recht wurzelnden Verkehrssicherungspflicht können sich im Einzelfall vor allem in Ortsdurchfahrten Winterdienstpflichten für den Straßenbaulastträger ergeben, die aber je nach Situation vor Ort räumlich oder sachlich stark eingeschränkt sind. Auf der freien Strecke besteht bei Schnee- und Eisglätte eine Streupflicht nur bei besonders gefährlichen Straßenstellen (Fahrbahnstellen). Abgesehen davon ist der Winterdienst eine freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers.

    Winterdienst außerhalb der geschlossenen Ortslage

    Die Autobahn GmbH des Bundes hat auf Bundesautobahnen einen freiwilligen 24h-Winterdienst eingerichtet, um nach Möglichkeit eine durchgängige Befahrbarkeit zu gewährleisten. Auf letztere hat der Verkehrsteilnehmer aber keinen Rechtsanspruch.

    Auch auf den sonstigen Straßen in staatlicher Verwaltung (Bundes-, Staats- und verwaltete Kreisstraßen) wird außerorts der freiwillige Winterdienst nur am Tag durchgeführt; je nach Bedeutung der Straße für den überörtlichen, den Berufsverkehr oder Linienbusverkehr wird sie von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. 22.00 Uhr befahrbar gehalten. In der Nachtzeit ist eine (uneingeschränkte) Befahrbarkeit nicht gewährleistet.

    Allgemein gilt, dass bei starken, lang anhaltenden Schneefällen zeitweise auch schneebedeckte Fahrbahnen in Kauf genommen werden müssen. Selbst auf Autobahnen ist dann die Befahrbarkeit nur eingeschränkt möglich. Mit kritischen Straßenverhältnissen ist auch bei starken Schneeverwehungen und Eisregen zu rechnen.

    Öffentlicher Winterdienst und private Vorsorge müssen sich daher ergänzen. Zur privaten Vorsorge gehören im Winter insbesondere

    • das rechtzeitige Ausrüsten der Fahrzeuge mit wintertauglicher Bereifung (§ 2 Straßenverkehrsordnung)
      sowie
    • ein den winterlichen Fahrbahnverhältnissen angepasstes Fahrverhalten.

    Winterdienst innerhalb der geschlossenen Ortslage

    Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist es Aufgabe der Gemeinde, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind.

    Die Gemeinden haben außerdem die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Anlieger bzw. Hinterlieger zu verpflichten, die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen zu räumen und zu streuen bzw. wenn kein Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, diese öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite in sicherem Zustand zu erhalten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Rosenheim - Sachgebiet 42 - Tiefbauverwaltung (LRA RO)

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    Hausanschrift

    Wittelsbacherstraße 53

    83022 Rosenheim

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    Postfach 100465

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    Mo 08:15 Uhr - 12:00 Uhr

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    Mi 08:15 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:15 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:15 Uhr - 12:00 Uhr

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5453141160414Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8031 392-01

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    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 51 Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Wald- u. Jagdrecht (LRA GAP)

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    Olympiastr. 10

    82467 Garmisch-Partenkirchen

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    Postfach 1563

    82455 Garmisch-Partenkirchen

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    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/581733572953Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Die Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung Südbayern

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    Postfach 200131

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5110982278Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Staatliches Bauamt Rosenheim (StBA RO)

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    Wittelsbacherstr. 11

    83022 Rosenheim

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    Postfach 100 365

    83003 Rosenheim

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    Di 8:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 11:30 Uhr


    und nach Vereinbarung

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    E-Mail: poststelle@stbaro.bayern.de

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    Staatliches Bauamt Weilheim (StBA WM)

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    Münchener Str. 39

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    82356 Weilheim i.OB

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    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 31.01.2024

    Sprachversion

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