Feldgeschworene; Beauftragung
Feldgeschworene wirken bei der Kennzeichnung von Grenzen in der Örtlichkeit (Abmarkung) mit. Eine Feldgeschworenentätigkeit kann durch Grundstückseigentümer beantragt oder durch den Bürgermeister angeordnet werden.
Beschreibung
Die Abmarkung wird grundsätzlich von den staatlichen Vermessungsbehörden vollzogen. Durch Satzung kann bestimmt werden, dass die Feldgeschworenen bei der Abmarkung der Grundstücke mitwirken. Werden dabei Grenzzeichen gesetzt, bringen die Feldgeschworenen ihr geheimes Zeichen (Siebenergeheimnis) ein. Die für die Abmarkung zuständige Behörde wird dadurch nicht von der Verantwortung für den richtigen und sachgemäßen Steinsatz befreit.
Feldgeschworene dürfen einmal gesetzte Grenzzeichen suchen und aufdecken, wenn ein Grundstückseigentümer dies beantragt.
Ferner dürfen Feldgeschworene unter bestimmten Voraussetzungen Abmarkungshandlungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit vornehmen:
- Wenn ein Grundstückseigentümer es beantragt, dürfen die Feldgeschworenen Grenzzeichen aufrichten oder auswechseln, Grenzzeichen höher oder tiefer setzen sowie gefährdete Grenzzeichen sichern.
- Wenn alle betroffenen Grundstückseigentümer es übereinstimmend wollen, dürfen die Feldgeschworenen fehlende Grenzzeichen wieder einbringen.
Beim Einbringen und Aufrichten von Grenzzeichen haben die Feldgeschworenen weiterhin zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Lage der Grenzpunkte auf Grund der geheimen Zeichen (Siebenergeheimnis) oder sonstigen Unterlagen zentimetergenau feststehen muss.
Über die Abmarkung, die selbst einen Verwaltungsakt darstellt, fertigen die Feldgeschworenen ein Protokoll. Dieses wird dem zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zur Aufbewahrung zugesandt.
Anträge auf Abmarkung durch Feldgeschworene können an die jeweilige Gemeinde (bei gemeindefreien Gebieten an das jeweilige Landratsamt) oder an den zuständigen Obmann der Feldgeschworenen gerichtet werden. Die anfallende Aufwandsentschädigung (nach geltender Gebührenordnung) wird in Rechnung gestellt.
Der Obmann der Feldgeschworenen nimmt Anzeigen über den Verlust oder die Beschädigung von Grenzzeichen entgegen und teilt die Feldgeschworenen zur Dienstleistung ein. Er ist über die jeweilige Gemeinde oder das Landratsamt erreichbar.
Auf Anordnung des Bürgermeisters nehmen die Feldgeschworenen Grenzbegehungen vor. Bei Grenzbegehungen festgestellte Mängel an Grenzzeichen der Grundstücke werden den Grundstückseigentümern, Mängel an Gemeindegrenzzeichen dem Bürgermeister mitgeteilt.
Ansprechpartner
Landratsamt Mühldorf a.Inn (LRA MÜ)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1474
84446 Mühldorf a.Inn
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-mue.de
De-Mail: lra-mue@by.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=43109176417Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/43109176417Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8631 699-0
Fax: +49 8631 699-699
Internet
Verwaltungsgemeinschaft Reichertsheim - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Bräustr. 11
84437 Reichertsheim
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: johannes.kern@reichertsheim.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/523291170909Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8073 9192-0
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung am 27.06.2024
Stichwörter
Siebener