Tierschutz; Anordnung

    Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müssen Kreisverwaltungsbehörden Maßnahmen ergreifen und ggf. Anordnungen erlassen.

    Beschreibung

    Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anordnen, dass

    • der Halter erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG umsetzt,
    • Tiere dem Halter fortgenommen und bis zur Verbesserung der Haltungsbedingungen auf dessen Kosten anderweitig untergebracht werden,
    • Tiere veräußert werden,
    • Tiere auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden,
    • keine Tiere oder keine Tiere einer bestimmten Art mehr gehalten oder betreut werden dürfen,
      das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig gemacht wird,
    • Tierversuche eingestellt werden.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Regen (LRA REG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Poschetsrieder Str. 16

    94209 Regen

    Postfachadresse

    Postfach 1220

    94202 Regen

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    E-Mail: poststelle@lra.landkreis-regen.de

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 23.02.2024

    Stichwörter

    Gefährliche Tiere, Kampfhunde, Tierschutzrechtliche Anordnung

    Sprachversion

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