Wohnungsaufsicht; Beseitigung von Wohnmissständen
Beschreibung
Die Gemeinden sind auf Grund von Art. 83 der Bayerischen Verfassung für die Wohnungsaufsicht zuständig. Die spezifischen wohnungsaufsichtsrechtlichen Eingriffsbefugnisse (z. B. Anordnung der Beseitigung von Missständen) sind durch die Aufhebung des Wohnungsaufsichtsgesetzes zum 01.01.2005 weggefallen, da der Gesetzgeber die zivilrechtlichen Möglichkeiten des Mietrechts und die sicherheitsrechtlichen Instrumentarien als ausreichend ansah.
Den Gemeinden stehen die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Befugnisse aus dem Zweckentfremdungs-, Bauordnungs-, Gesundheits- oder allgemeinen Sicherheitsrecht zur Verfügung, um gegen Missstände und Problemimmobilien, die durch Verwahrlosung oder Vernachlässigung von Wohnraum oder durch Überbelegung von Wohnraum entstehen, wirksam vorzugehen.
Ansprechpartner
Gemeinde Neunkirchen a.Sand
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Hirtenweg 2-4
91233 Neunkirchen a.Sand
Kontakt
E-Mail: info@neunkirchen-am-sand.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/17219185655Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9123 9717-0
Fax: +49 9123 9717-17
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 29.11.2024
Stichwörter
Überwachung des baulichen Zustands von Gebäuden, Überwachung des baulichen Zustands von Wohnungen, Unbewohnbarkeitserkärung, Wohnmissstände