Wohnungsaufsicht; Beseitigung von Wohnmissständen
Beschreibung
Die Gemeinden sind auf Grund von Art. 83 der Bayerischen Verfassung für die Wohnungsaufsicht zuständig. Die spezifischen wohnungsaufsichtsrechtlichen Eingriffsbefugnisse (z. B. Anordnung der Beseitigung von Missständen) sind durch die Aufhebung des Wohnungsaufsichtsgesetzes zum 01.01.2005 weggefallen, da der Gesetzgeber die zivilrechtlichen Möglichkeiten des Mietrechts und die sicherheitsrechtlichen Instrumentarien als ausreichend ansah.
Den Gemeinden stehen die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Befugnisse aus dem Zweckentfremdungs-, Bauordnungs-, Gesundheits- oder allgemeinen Sicherheitsrecht zur Verfügung, um gegen Missstände und Problemimmobilien, die durch Verwahrlosung oder Vernachlässigung von Wohnraum oder durch Überbelegung von Wohnraum entstehen, wirksam vorzugehen.
Ansprechpartner
Gemeinde Schwindegg - 20 Hoch- und Tiefbau, öffentliche Einrichtungen, Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, Umweltschutz
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Postfach 1116
84417 Schwindegg
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Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:30 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2497722960118Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8082 9304-0
Fax: +49 8082 9304-44
Gemeinde Schwindegg - 22 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
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Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 11.12.2023
Stichwörter
Überwachung des baulichen Zustands von Gebäuden, Überwachung des baulichen Zustands von Wohnungen, Unbewohnbarkeitserkärung, Wohnmissstände