Errichtung von Anlagen Genehmigung / Errichtung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren / Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigung / Änderung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren / Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren / Änderung von Anlagen Genehmigung

    Bauvorhaben; Beantragung einer Baugenehmigung

    Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nur ausnahmsweise ist keine Baugenehmigung erforderlich.

    Beschreibung

    Eine Baugenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sie ist eine staatliche Erklärung, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht. Dies gilt aber nur für den Zeitpunkt der Entscheidung.

    Nicht genehmigungspflichtige Vorhaben

    Ein Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die eine geringe baurechtliche Relevanz haben. Genehmigungsfreigestellt können Vorhaben sein, die keine Sonderbauten sind und einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechen, sowie der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken (vgl. dafür unten bei „Verwandte Leistungen“). Dies ist aber von der Gemeinde abhängig. Wünscht diese, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfreigestellt.

    Ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Baugenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.

    Folgen beim Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung

    Errichten oder ändern Sie eine Anlage oder ändern deren Nutzung ohne eine erforderliche Baugenehmigung, kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde hiergegen einschreiten und entsprechende Maßnahmen treffen. Dies kann bis hin zur Anordnung der Beseitigung der Anlage führen.

    Hinweise für Neuburg-Schrobenhausen: Ergänzung: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Karlskron

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstr. 34

    85123 Karlskron

    Postanschrift

    Hauptstr. 34

    85123 Karlskron

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: gemeinde@karlskron.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/68441632606Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8450 930-0

    Fax: +49 8450 930-25

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • aktueller Katasterauszug
    • ggf. Lageplan

      Nicht erforderlich, sofern nur die Änderung baulicher Anlagen beantragt wird, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden.

    • Bauzeichnungen
    • ggf. Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs (Formblatt siehe unter "Formulare")

      Nur bei Sonderbauten, sofern der Tragwerksplaner eine solche Erklärung abgibt.

      Wird der Bauantrag digital eingereicht, kann der Tragwerksplaner die Erklärung auch digital unter Verwendung des Online-Assistenten (siehe Leistung „Bauvorhaben; Online-Einreichung der Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs“ unter "Verwandte Themen") einreichen.

    • ggf. Brandschutznachweis

      Nur erforderlich, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist.

    • ggf. Standsicherheitsnachweis

      Nur bei Sonderbauten, soweit die Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft wird.

    • ggf. erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung

      Nur erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann. Auch erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt.

    • ggf. Berechnung des zulässigen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung

      Nur erforderlich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Festsetzungen darüber enthält.

    • ggf. Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme (Formblatt siehe unter "Formulare")
    • ggf. Abweichungsanträge
    • gegebenenfalls weitere Unterlagen

      Je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise eine Baumbestandserklärung. Dies aber nur, wenn die Gemeinde dies verlangt.

    Voraussetzungen

    Die beantragte Baugenehmigung wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Erhalten Sie die beantragte Baugenehmigung nicht, können Sie eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Diese ist auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu richten.

    Ein Widerspruch ist nicht möglich.

    Verfahrensablauf

    Schriftliche Einreichung

    Bitte beachten Sie zunächst, dass bei Bauanträgen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern, auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) erstellt werden müssen.

    • Beteiligen Sie Ihre Nachbarn, indem Sie diesen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorlegen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform.
    • Reichen Sie den Bauantrag dann mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein, in deren Gebiet das Baugrundstück liegt. Soweit die Gemeinde nicht selbst untere Bauaufsichtsbehörde ist, leitet sie den Bauantrag nach ihrer Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter.
      Ausnahme: Im Zuständigkeitsbereich der unteren Bauaufsichtsbehörden, die Landratsämter sind und eine digitale Einreichung ermöglichen, müssen Sie den schriftlichen Antrag direkt bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen. Welche Landratsämter dies sind, können sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“. Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt – so erforderlich – durch die untere Bauaufsichtsbehörde
      Reichen Sie den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare ein.
    • Ist die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichtsbehörde genügen zwei Ausfertigungen.
    • Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
    • Der Antrag muss vom Bauherrn und vom bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
    • Die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und bestimmte größere Gemeinden) prüft den Antrag und entscheidet über ihn.
    • Vor einer Entscheidung hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Stellen zu beteiligen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (beispielsweise die untere Immissionsschutzbehörde, die untere Wasserrechtsbehörde oder die Straßenverkehrsbehörde).
    Digitale Einreichung

    Eine digitale Einreichung von Bauanträgen ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter "Rechtsgrundlagen".

    • Nach Beteiligung der Nachbarn kann der Bauantrag unter Verwendung des Online-Assistenten digital gestellt werden.
    • Die vorgegebenen Formulare Bauantrag und Baubeschreibung werden durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
    • Die Bauvorlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
    • Die Unterschriften des Bauherrn und des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.
    • Insbesondere müssen auch die (großformatigen) Bauzeichnungen nicht unterschrieben werden. Sie können daher direkt im CAD-System des Entwurfsverfassers als Datei erzeugt werden.
    • Bei Bauanträgen, bei denen die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden müssen, hat sich dieser zu authentifizieren und den Bauantrag für den Bauherrn einzureichen.
    • Der digitale Bauantrag gelangt direkt zur unteren Bauaufsichtsbehörde.
    • Soweit die untere Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde ist, nimmt sie die Beteiligung der Gemeinde zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen vor.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Antrags, der Anzahl der beteiligten Stellen und der aktuellen Auslastung der Behörde ab.

    Kosten

    Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 1 vom Tausend und 4 vom Tausend der Baukosten. Gebühren müssen Sie auch dann bezahlen, wenn Ihr Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. In diesem Fall werden die Gebühren jedoch reduziert.

    Wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen erteilt, beträgt die Gebühr zwischen 40 und 5.000 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beginnen Sie keinesfalls mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens, ohne die erforderliche Baugenehmigung beantragt und erhalten zu haben.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 12.08.2024

    Hinweise für Neuburg-Schrobenhausen: Ergänzung: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen am 21.10.2024

    Stichwörter

    Antrag auf Neubau, Bauabnahme, Bauabnahme Bayern, Bauantrag, bauantrag bayern, Bauberatung, Bauen beantragen, Bauerlaubnis, Baugenehmigung, Baukontrolle, Baurecht, beantragen, einen Neubau beantragen, Fliegende Bauten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English