Kreisrecht; Erlass von Satzungen und Verordnungen

    Die Landkreise haben zwei Möglichkeiten, um rechtsetzend tätig zu werden: Sie können Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die verbindlich gegenüber jedermann Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen.

    Beschreibung

    Die Landkreise können zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten Satzungen erlassen. So können sie beispielsweise durch Satzung die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln oder aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss- und Benutzungszwang für ihre Einrichtungen anordnen. Beispiele hierfür sind Satzungen im Bereich der Abfallwirtschaft.

    Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten sowie Satzungen, die Verstöße gegen ihre Regelungen mit Geldbuße bedrohen (= bewehrte Satzungen)  sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. 

    Das Verfahren zum Satzungserlass ist in der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern geregelt.

    Daneben können Landkreise auch Verordnungen erlassen, wenn es gesetzlich vorgesehen ist. Allgemeine Regelungen zum Verfahren beim Erlass kommunaler Verordnungen finden sich im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Das LStVG und andere Gesetze enthalten überdies Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen durch den Landkreis auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

    Näheres können Sie bei Ihrem Landratsamt erfragen.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Neu-Ulm - FB 11 - Organisation, Personalentwicklung und Zentrale Dienste (LRA NU)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kantstr. 8

    89231 Neu-Ulm

    Postfachadresse

    Postfach 1725

    89207 Neu-Ulm

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    E-Mail: heiko.schleifer@lra.neu-ulm.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9288894654466Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Normenkontrollantrag gem. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 31.01.2024

    Stichwörter

    Kreisrechtssammlung

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