Parkgebühren; Zahlung
Die Gemeinden dürfen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren erheben, mittels Parkuhren, Parkscheinautomaten oder Bezahlsystemen (z. B. sog. Handyparken).
Beschreibung
Parkuhren und Parkscheinautomaten sind vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken können. Damit erleichtert die sog. Parkraumbewirtschaftung auch bei angespannter Parkraumsituation dem einzelnen Verkehrsteilnehmer das Finden eines Parkplatzes.
Das Straßenverkehrsgesetz des Bundes ermächtigt die Landesregierungen zum Erlass entsprechender Gebührenverordnungen, sog. Parkgebührenordnungen. In Bayern wurde die Ermächtigung zum Erlass der Verordnungen an die örtlichen (Gemeinden) und unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Große Kreisstädte) weiterdelegiert.
Diese Gebührenordnungen gelten für das Parken auf gekennzeichneten öffentlichen Wegen und Plätzen. Die Parkgebühren dürfen höchstens 0,50 €, in Gebieten mit besonderem Parkdruck höchstens 1,30 € je angefangener halber Stunde betragen.
Auf Flächen, an denen kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch besteht (z. B. private Parkplätze), können (höhere) zivilrechtliche Entgelte aufgrund privatrechtlicher Regelungen erhoben werden.
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Ansprechpartner
Gemeinde Ehekirchen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Bräugarten 1
86676 Ehekirchen
Kontakt
E-Mail: gemeinde@ehekirchen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/41886379541Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8435 9408-0
Fax: +49 8435 9408-15
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Normenkontrollverfahren
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024