Denkmalschutz; Beantragung der Übertragung des Eigentums an einem archäologischen Fund auf die Gemeinde

    Archäologische Funde in Bayern gehören in der Regel dem Freistaat Bayern. Die Gemeinde des Fundorts kann die Übertragung des Eigentums beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege beantragen.

    Beschreibung

    Aufgrund des sog. „Schatzregals“ gehören archäologische Funde in Bayern in der Regel dem Freistaat Bayern, sobald sie entdeckt werden. Auf Antrag der jeweiligen Gemeinde des Fundortes kann die Übertragung des Eigentums an archäologischen Funden vom Freistaat Bayern auf die Gemeinde erfolgen.

    In diesem Fall bestehen keine Ansprüche der Gemeinde auf Ausgleich nach Art. 9 Abs. 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz oder Belohnung nach Art. 9 Abs. 3 Bayerisches Denkmalschutzgesetz.

    Einige Gemeinden haben mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege oder einem Landkreis eine Rahmenvereinbarung über den Verbleib archäologischer Funde geschlossen, die zu einem vereinfachten Sammelverfahren für die Eigentumsübertragung führt. Falls die Gemeinde unter eine solche Rahmenvereinbarung fällt, muss kein gesonderter Antrag gestellt werden.

    Online-Dienst

    Nur für Gemeinden: Antrag auf unentgeltliche Übertragung des Eigentums an archäologischen Funden; Ergänzung: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

    ID: L100042_218551.-182944

    Beschreibung

    Gemeinden können die Übertragung des Eigentums beweglicher Bodendenkmäler oder von Teilen davon, die mit ihrer Entdeckung Eigentum des Freistaates Bayern geworden sind, online beantragen.

    Online erledigen

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    Sprache

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    Ansprechpartner

    Bayerisches Landesamt für DenkmalpflegeBLfD

    Adresse

    Hausanschrift

    Hofgraben 4
    80539 München

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    Postanschrift

    Postfach 100203
    80076 München

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 14:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@blfd.bayern.de

    Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=30553825373Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/30553825373Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2114-0

    Fax: +49 89 2114-300

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • Es können folgende Unterlagen erforderlich sein:

      • Wenn der Fund in einer Einrichtung aufbewahrt werden soll, die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege nicht bereits als geeignete Einrichtung anerkannt ist, sollen zusätzlich geeignete Belege eingereicht werden: Belege zur fachlich besetzten Einrichtung
      • Nur bei Antragstellung in zivilrechtlicher Vertretung erforderlich: Vollmacht

    Voraussetzungen

    • Ein Bodendenkmal oder Teil davon ist aufgrund von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz Eigentum des Freistaates Bayern geworden. 
    • Die fachgerechte Archivierung und Lagerung der gesamten Funde einer Grabung (nicht nur einzelner Funde) durch eine fachlich besetzte Einrichtung (beispielsweise bei Vorhandensein einer Stadt- bzw. Kreisarchäologie oder eines kommunalen Museums) wird gewährleistet.
    • Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege trifft eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung („Soll“-Vorschrift).

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag muss beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege grundsätzlich elektronisch über das bereitgestellte Online-Verfahren eingereicht werden.

    Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege prüft die Voraussetzungen.

    Anschließend entscheidet das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege über den Antrag durch Bescheid.

    Fristen

    Der Fund wurde seit dem 1. Juli 2023 im Gebiet des Freistaats Bayern gemacht und unterfällt deshalb dem sog. „Schatzregal“.

    Im übrigen gibt keine besonderen Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel ist mit einer Bearbeitungsdauer zwei Wochen bis drei Monaten zu rechnen. Diese hängt von der Feststellbarkeit der zu gewährleistenden fachgerechten Archivierung und Lagerung der Funde der jeweiligen Grabung ab.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 19.11.2025

    Hinweise für Bayern: Ergänzung: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege am 17.02.2026

    Sprachversion

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