Denkmalschutz; Beantragung der Übertragung des Eigentums an einem archäologischen Fund auf die Gemeinde
Archäologische Funde in Bayern gehören in der Regel dem Freistaat Bayern. Die Gemeinde des Fundorts kann die Übertragung des Eigentums beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege beantragen.
Beschreibung
Aufgrund des sog. „Schatzregals“ gehören archäologische Funde in Bayern in der Regel dem Freistaat Bayern, sobald sie entdeckt werden. Auf Antrag der jeweiligen Gemeinde des Fundortes kann die Übertragung des Eigentums an archäologischen Funden vom Freistaat Bayern auf die Gemeinde erfolgen.
In diesem Fall bestehen keine Ansprüche der Gemeinde auf Ausgleich nach Art. 9 Abs. 2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz oder Belohnung nach Art. 9 Abs. 3 Bayerisches Denkmalschutzgesetz.
Einige Gemeinden haben mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege oder einem Landkreis eine Rahmenvereinbarung über den Verbleib archäologischer Funde geschlossen, die zu einem vereinfachten Sammelverfahren für die Eigentumsübertragung führt. Falls die Gemeinde unter eine solche Rahmenvereinbarung fällt, muss kein gesonderter Antrag gestellt werden.
Ansprechpartner
Bayerisches Landesamt für DenkmalpflegeBLfD
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 100203
80076 München
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:15 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 14:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@blfd.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=30553825373Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/30553825373Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2114-0
Fax: +49 89 2114-300
Internet
erforderliche Unterlagen
- Es können folgende Unterlagen erforderlich sein:
- Wenn der Fund in einer Einrichtung aufbewahrt werden soll, die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege nicht bereits als geeignete Einrichtung anerkannt ist, sollen zusätzlich geeignete Belege eingereicht werden: Belege zur fachlich besetzten Einrichtung
- Nur bei Antragstellung in zivilrechtlicher Vertretung erforderlich: Vollmacht
Voraussetzungen
- Ein Bodendenkmal oder Teil davon ist aufgrund von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz Eigentum des Freistaates Bayern geworden.
- Die fachgerechte Archivierung und Lagerung der gesamten Funde einer Grabung (nicht nur einzelner Funde) durch eine fachlich besetzte Einrichtung (beispielsweise bei Vorhandensein einer Stadt- bzw. Kreisarchäologie oder eines kommunalen Museums) wird gewährleistet.
- Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege trifft eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung („Soll“-Vorschrift).
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Der Antrag muss beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege grundsätzlich elektronisch über das bereitgestellte Online-Verfahren eingereicht werden.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege prüft die Voraussetzungen.
Anschließend entscheidet das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege über den Antrag durch Bescheid.
Fristen
Der Fund wurde seit dem 1. Juli 2023 im Gebiet des Freistaats Bayern gemacht und unterfällt deshalb dem sog. „Schatzregal“.
Im übrigen gibt keine besonderen Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
In der Regel ist mit einer Bearbeitungsdauer zwei Wochen bis drei Monaten zu rechnen. Diese hängt von der Feststellbarkeit der zu gewährleistenden fachgerechten Archivierung und Lagerung der Funde der jeweiligen Grabung ab.
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 19.11.2025