Hilfe zur Gesundheit Bewilligung / Hilfe zur Gesundheit Erbringung als präventive gesundheitsbezogene Beratung / Hilfe zur Gesundheit Erbringung als therpeutische Versorgung behinderter Menschen / Hilfe zur Gesundheit Erbringung als sozialpädiatrische und sozialpädagogische Stellungnahmen und Gutachten / Hilfe zur Gesundheit Erbringung als individuelle Untersuchung von Kindern und Jugendlichen / Hilfe zur Gesundheit Bewilligung bei Schwangerschaft und Mutterschaft / Hilfe zur Gesundheit Erbringung / Hilfe zur Gesundheit Erbringung als Diagnostik bei entwicklungsgefährdeten und behinderten Kindern / Hilfe zur Gesundheit Erbringung als Sicherstellung von Hilfen für entwicklungsgefährdete und behinderte Kinder und Jugendliche / Hilfe zur Gesundheit Erbringung als Gesundheitsberatung anlässlich von Erstkontakten bei Familien mit Säuglingen
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    Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Gesundheit

    Personen, die nicht gesetzlich, freiwillig oder privat versichert sind, können Hilfen zur Gesundheit beantragen.

    Beschreibung

    Hilfen zur Gesundheit werden Personen gewährt, die über keinen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutz verfügen und die die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung erfüllen. Insbesondere müssen die Personen hilfebedürftig sein, d.h. ihnen ist die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar.

    Von den Hilfen zur Gesundheit sind Leistungen und Maßnahmen zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheitsfolgen umfasst. Die Leistungen entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach Art und Umfang. Dies schließt auch folgende Leistungen ein:

    • vorbeugende Gesundheitshilfe (Vorsorgeleistungen)
    • Hilfe bei Krankheit (Krankenbehandlung)
    • Hilfe der Familienplanung
    • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
    • Hilfe bei Sterilisation

    Diese Hilfe umfasst – wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung -

    • ärztliche Behandlung und Betreuung einschließlich Psychotherapie sowie Hebammenhilfe,
    • zahnärztliche Behandlung
    • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heil- und Hilfsmitteln,
    • häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe
    • Krankenhausbehandlung

    Es werden nur Leistungen übernommen, die auch nach dem Recht der gesetzlichen Krankenkassen erstattungsfähig wären. Dies gilt auch für die Leistungsausschlüsse, die Eigenbeteiligung und die Belastungsgrenze bei den Zuzahlungen.

    Der Anspruch entsteht, sobald die zuständige Stelle von der Notsituation Kenntnis erlangt. Bei der Wahl des Arztes oder der stationären Einrichtung (außer nicht zugelassene Geburtshäuser) sind die Betroffenen in der Entscheidung frei.

    Personen, die laufende Leistungen der Sozialhilfe erhalten und die nicht bereits gesetzlich, freiwillig oder privat krankenversichert sind, sind gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt (sog. Quasi-Versicherung). Sie erhalten in der Regel eine Krankenversicherungskarte von einer Krankenkasse ihrer Wahl aus dem Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers. Die Krankenkasse rechnet die erbrachten Leistungen dann mit dem Sozialhilfeträger ab.

    Hilfe zur Gesundheit kann auch Hilfesuchenden ohne vorhandene Krankenversicherung gewährt werden, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, weil sie mit ihrem Einkommen zwar den laufenden Lebensunterhalt selbst bestreiten können, nicht aber erforderliche zusätzliche Kosten wie z.B. Krankheitskosten. In diesem Fall erfolgt keine Krankenbehandlung von der Krankenkasse. Stattdessen übernehmen die Sozialämter unmittelbar die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung dieser Personen. Dies bedeutet: Sie müssen vor jeder medizinischen Behandlung beim Sozialamt einen Behandlungsschein beantragen (Ausnahme: Notfälle oder Behandlungen an Sonn- und Feiertagen).

    Zu den Hilfen zur Gesundheit zählen auch Zuschüsse für nicht gesetzlich krankenversicherte bedürftige Personen bei stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen.

    Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (nach SGB XII): Besteht kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), so können die Betroffenen während Ihrer Schwangerschaft und in der ersten Zeit danach möglicherweise Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (nach SGB XII) erhalten. Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen auch die Pflege in einer stationären Einrichtung und häusliche Pflegeleistungen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt SchweinfurtLRA SW

    Adresse

    Hausanschrift

    Schrammstr. 1
    97421 Schweinfurt

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    Postfach 1450
    97404 Schweinfurt

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: info@lrasw.de

    Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=35664667431Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/35664667431Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9721 55-0

    Fax: +49 9721 55-337

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich:

    • Klassische Kreditkarte
    • Paypal

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert das zuständige Sozialamt.

    Voraussetzungen

    Sie können Hilfen zur Gesundheit beantragen, wenn

    • Sie in Bayern leben,
    • Sie nicht krankenversichert sind,
    • Sie zu wenig Einkommen und Vermögen haben, um Ihre Krankenbehandlungskosten zu bezahlen.

    Rechtsbehelf

    Widerspruch und Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Sie können Hilfen zur Gesundheit bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Sozialamt beantragen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie nicht krankenversichert sind, sollten Sie sich sofort um die Aufnahme in eine Krankenversicherung bemühen.

    Können Sie den Beitrag nicht selbst bezahlen? Erwerbsfähige können Arbeitslosengeld II beim Jobcenter beantragen (siehe „Hilfe für Erwerbsfähige“). Alle anderen können Hilfe beim Sozialamt beantragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 14.12.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English