Straßenverkehr; Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Gemeinde
Beschreibung
Die Gemeinden sind gemäß § 88 Zuständigkeitsverordnung berechtigt, bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG) zu verfolgen und zu ahnden.
- Überwachung des ruhenden Verkehrs (z. B. Halte- und Parkverstöße)
- Geschwindigkeitsüberwachung
- Verkehrsordnungswidrigkeiten von Radfahrern auf Gehwegen
- Verstöße gegen folgende Verkehrszeichen
- Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,
- Zeichen 237 (Radweg),
- Zeichen 239 (Gehweg),
- Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg),
- Zeichen 241 (Getrennter Geh- und Radweg),
- Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende einer Fußgängerzone),
- Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße),
- Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs).
Gemeinden können Verkehrsüberwachung eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden betreiben (z. B. Beteiligung an einem Zweckverband).
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Stadt Heideck
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Marktplatz 24
91180 Heideck
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: info@heideck.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=66442346452Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/66442346452Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9177 4940-0
Fax: +49 9177 4940-40
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG)Verkehrsordnungswidrigkeit
- § 88 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.05.2024
Stichwörter
Verkehrsüberwachungsdienst