Erlaubnis zum Außenstart und zur Außenlandung ErteilungOnline erledigen

    Motorisiertes Luftfahrzeug; Beantragung einer Außenstarterlaubnis oder Außenlandeerlaubnis

    Für Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze sind Außenstart- und -landeerlaubnisse erforderlich.

    Beschreibung

    Als Außenstart und Außenlandung bezeichnet man Starts und Landungen von Luftfahrzeugen

    • außerhalb der dafür zugelassenen Flugplätze,
    • außerhalb der festgelegten Start- und Landebahnen eines Flugplatzes,
    • außerhalb der Betriebsstunden eines Flugplatzes oder
    • innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für einen Flugplatz

    Außenstarts und Außenlandungen bedürfen einer Erlaubnis der Luftfahrtbehörde. Das zuständige Luftamt kann diese Erlaubnisse für Starts und Landungen in Bayern erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
     
    Eine Erlaubnis für eine Außenlandung ist nicht erforderlich, wenn der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeuges nicht vorausbestimmbar ist (z. B. Segelflugzeuge oder Ballone) oder wenn die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist (z. B. Rettungshubschrauber).

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    Eine Erlaubnis kann nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden, wenn insbesondere

    • sicherer Flugbetrieb gewährleistet ist,
    • Gefahren für die Allgemeinheit auszuschließen sind,
    • ein angemessener Schutz vor Fluglärm berücksichtigt ist und
    • ein schonender Umgang mit Natur und Landschaft sichergestellt ist.

    Dieses öffentliche Interesse und das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Vorhabens (Zweck des Fluges) sind gegeneinander abzuwägen. Entscheidend sind u.a. die Intensität, die Örtlichkeit und der Termin des Vorhabens.     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis für Starts und Landungen in Bayern muss beim zuständige Luftamt beantragt werden.

    Fristen

    Mindestens 1 Woche vorher

    Kosten

    Erlaubnis: 30,00 bis 500,00 Euro je nach Verwaltungsaufwand

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 14.02.2024

    Stichwörter

    Außenstarterlaubnis, Außenlandeerlaubnis, Erlaubnisse, Luftraumbenutzung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English